Angefochten ist lediglich der Beschluß des Nationalrates vom 28. Juni 1978, einen bestimmten Gesetzesbeschluß einer Volksabstimmung zu unterziehen (Art. 43 B-VG) . Gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 Abs. 1 B-VG} ist der VfGH nur berechtigt, Gesetze - und zwar Gesetze im formellen Sinn - auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Keine Bestimmung der Bundesverfassung hingegen ermächtigt den VfGH, bloß unselbständige Schritte des Gesetzgebungsverfahrens auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu untersuchen. Dies gilt auch für einen Beschluß des NR nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 43, Art. 43 B- VG}; auch bei der Beschlußfassung des NR darüber, einen Gesetzesbeschluß vor seiner Beurkundung durch den Bundespräsidenten einer Volksabstimmung zu unterziehen, handelt es sich um einen (fakultativen) Schritt des Gesetzgebungsverfahrens.
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