B269/78 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Aus {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 63, § 63 Abs. 3 AVG} ergibt sich, daß eine Berufung, die keinen begründeten Berufungsantrag enthält, als unzulässig zurückzuweisen ist (vgl. z. B. VwSlg. 7697 A/1969; 24. November 1977, 2156/77; VfSlg. 8077/1977) . Darauf, ob die in der Berufung enthaltene Begründung stichhältig ist oder nicht, kommt es bei der Prüfung der formellen Erfordernisse des Rechtsmittels nicht an; vielmehr ist dieser Umstand nur für die Art der meritorischen Erledigung entscheidend (VwGH 29. Jänner 1968, 428-430/67) . Aus der Berufungsbegründung muß lediglich erkennbar sein, was die Partei anstrebt und wie sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. z. B. VwGH 16. Jänner 1978, 2844/77) ; es muß erkennbar sein, was die Partei mit der Berufung anstrebt (VwGH 23. Feber 1977, 1173/76) . Enthält die Berufung eine, wenn auch nicht zutreffende Begründung, dann darf die Behörde die Berufung nicht zurückweisen, sondern muß meritorisch entscheiden (VwGH 2. Oktober 1967, 234/1967) .
Im vorliegenden Fall hat die bf. Gesellschaft ihre Berufung damit begründet, daß sie die den erstinstanzlichen Bescheid vornehmlich tragende Mindestgrößenverordnung für gesetzwidrig halte. Diese Ausführungen sind - obgleich sie offenbar der bf. Gesellschaft vor der Berufungsbehörde nicht zum Erfolg verhelfen konnten - eine ausreichende Darlegung dessen, womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt; diese Ausführungen sind eine ausreichende Begründung i. S. des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 63, § 63 Abs. 3 AVG}. Die angestrebte Sachentscheidung - selbst wenn diese negativ ausfallen sollte - diente dem Rechtsschutzinteresse der bf. Gesellschaft. Erst gegen eine solche letztinstanzliche Sachentscheidung hätte die bf. Gesellschaft eine Beschwerde an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erheben können und darin - zum Unterschied zur vorliegenden Beschwerde - mit Aussicht auf Erfolg die Gesetzwidrigkeit der Mindestgrößenverordnung geltend machen und die amtswegige bzw. vom VwGH beantragte Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens anregen können (vgl. hiezu Slg. 7897/1976) .