Die bel. Beh. ist im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen, daß gemäß § 29 Abs. 6 Wehrgesetz der Antritt des ordentlichen Präsenzdienstes für Ärzte, die i. S. des {Ärztegesetz 1984 § 2, § 2 Abs. 2 Ärztegesetz}, BGBl. 92/1949, in Ausbildung stehen, bis 1. Oktober des Jahres, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird, aufzuschieben ist. Da der Bf. das 30. Lebensjahr vollendet habe, bestehe keine gesetzliche Möglichkeit mehr, einen weiteren Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes zu bewilligen. Diese Argumentation ist weder denkunmöglich noch ist die bel. Beh. willkürlich vorgegangen.
Das jedermann zustehende Recht "seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo er will" , ist nicht absolut gewährleistet. Es muß vielmehr im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des StGG und sonstigen Vorschriften im Verfassungsrang verstanden werden (siehe hiezu VfSlg. 2850/1955, 6464/1971) . In Art. 9 a Abs. 3 B-VG ist ausdrücklich die Wehrpflicht jedes männlichen österreichischen Staatsbürgers festgelegt. Das Recht auf Berufswahlfreiheit gemäß Art. 18 StGG ist daher insoweit eingeschränkt.
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