JudikaturVfGH

B24/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 1978

Zu den gesetzlich bestimmten Fällen des § 4 des Gesetzes zum Schutz der persönlichen Freiheit zählt auch der {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 19, § 19 Abs. 3 AVG}. Der "neuerliche Ladungsbescheid" , demzufolge der Bf. zum Verhandlungstermin entweder persönlich zu erscheinen oder einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden hatte, rechtfertigte die Vorführung des Bf. nicht; der Bf. machte nämlich von der zweiten Alternativmöglichkeit Gebrauch und entsandte seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter zur anberaumten mündlichen Verhandlung. Aber auch der früher ergangene Beschuldigten Ladungsbescheid liefert keine Rechtfertigung für die Vorführung des Bf. Dies ergibt sich schon aus der Überlegung, daß die Behörde mit ihrem "Neuerlichen Ladungsbescheid" einen (neuen) Termin für die mündliche Verhandlung in der Verwaltungsstrafsache anberaumt und damit aber implizit darauf verzichtet hatte, die Verhandlung in dieser Sache zu einem anderen, durch die Vorführung des Bf. bestimmten Termin durchzuführen.

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