B154/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Denkmögliche Anwendung des § 15 Abs. 1 WRG 1959. Auch in Bezug auf die durch eine Kiesbaggerung entstehende Verunreinigung des Gewässers räumt das Gesetz nur das Recht auf Einwendungen ein, die den Schutz gegen der Fischerei schädliche Verunreinigungen der Gewässer bezwecken und es verpflichtet die Behörde nur, solchen Einwendungen Rechnung zu tragen, wenn hiedurch der anderweitigen Wasserbenutzung kein unverhältnismäßiges Erschwernis verursacht wird.
Fischereirechte sind Privatrechte, auch wenn sie nicht vom Grundeigentümer in einem ihm gehörigen Gewässer ausgeübt werden (vgl. Slg. 5709/1968 und 7292/1974) .