JudikaturVfGH

B159/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Juni 1978

Keine Bedenken gegen § 4 Abs. 2 NÖ Skischulgesetz. Kein vergleichbarer Fall zu VfSlg. 5871/1968.

Unter bundesrechtlichen Vorschriften versteht § 4 Abs. 2 SkischulG offensichtlich hoheitliche Regelungen, was sich aus der Verweisung der genannten Gesetzesstelle auf § 8 Abs. 3 lit. a leg. cit. ergibt.

Nach § 8 Abs. 3 SkischulG dürfen nämlich nur Personen als Skilehrer beschäftigt werden, die nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder den gesetzlichen Vorschriften eines anderen Bundeslandes, letzteres unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, befähigt sind, Unterricht im Skilauf zu erteilen.

Nach dem Aufbau dieser Bestimmung, die alternativ auf die gesetzliche Regelung des NÖ SkischulG und die gesetzlichen Vorschriften anderer Bundesländer verweist, kann die Verweisung auf bundesrechtliche Vorschriften nur dahin verstanden werden, daß auch in diesem Falle gesetzliche Vorschriften gemeint sind. Dies schließt allerdings nicht aus, daß die bundesgesetzlichen Vorschriften, welche die Ausstellung des Zeugnisses über die Befähigung zur Erteilung des Unterrichtes im Skilauf hoheitlich bestimmen, auch auf privatrechtliche Regelungen verweisen können, welche (u. a.) im Bereiche fördernder Maßnahmen des Bundes von diesem erlassen werden. Spätestens mit der Verordnung des BM für Unterricht und Kunst vom 18. Dezember 1975, BGBl. 623/1975, welche im Bundesgesetz vom 6. Feber 1974, BGBl. 140/1974, ihre gesetzliche Deckung findet, ist eine hoheitliche Regelung i. S. des § 4 Abs. 2 NÖ SkischulG ergangen. Eine hoheitliche Regelung i. S. des § 4 Abs. 2 NÖ SkischulG hat jedenfalls auch bis 31. Mai 1969 bestanden; bis zu welchem Zeitpunkt das die Prüfungsordnung 1963 aufhebende Erk. des VfGH Slg. 5871/1968, eine Frist für das Inkrafttreten der Verordnungsaufhebung gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 2 B-VG} gesetzt hat. Auf Grund der Unangreifbarkeit dieser Prüfungsordnung bis zum Inkrafttreten der Aufhebung könnte § 4 Abs. 2 NÖ SkischulG daher nur ab 1. Juni 1969 bis 18. Dezember 1975 mit Bedenken aus der Sicht einer Verletzung des Gleichheitssatzes belastet sein, während welcher Zeit § 4 Abs. 2 NÖ SkischulG infolge seiner Verweisung auf nicht erlassene bundesrechtliche Vorschriften der Erlangung einer Bewilligung hindernd entgegenstand. Bedenken aus der Sicht einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz hatte der VfGH im vorliegenden Rechtsfall jedoch schon deshalb nicht, weil die Bf. um Bewilligung zum Betrieb einer Skischule am 25. September 1974 ansuchte, in welchem Zeitpunkt das Bundesgesetz vom 6. Feber 1974 über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern, BGBl. 140/1974, bereits kundgemacht war. Gemäß § 11 dieses Bundesgesetzes, welches mit 1. September 1974 in Kraft trat, wird bestimmt, daß Lehrgänge an Bundesanstalten für Leibeserziehung, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, nach den bisherigen Vorschriften zum Abschluß zu führen sind. Der Beschwerdefall ist zeitmäßig so gelagert, daß § 11 des zit. Gesetzes anzuwenden war, so daß in diesem Zeitpunkt eine bundesrechtliche Vorschrift zur Erlangung eines Zeugnisses bestand.

Der Erlaß des BM für Unterricht und Kunst vom 8. Juli 1969, Z 96.578-IV/2/69 (Prüfungsordnung 1969) , hat privatrechtlichen Charakter.

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