JudikaturVfGH

B434/77 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 1978

Nach § 4 des Gesetzes vom 27. Oktober 1862, RGBl. 87, zum Schutz der persönlichen Freiheit dürfen die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den vom Gesetz bestimmten Fällen eine Person in Verwahrung nehmen. Hiezu zählt auch § 19 Abs. 3 AVG 1950.

Unter den gegebenen Umständen war die Vorführung gerechtfertigt.

Mit dem angefochtenen Vorführungsbefehl wird keine der Rechtskraft fähige Verfügung oder Feststellung getroffen. Vielmehr wird dem klaren Wortlaut dieses Schriftstückes zufolge dem Bf. lediglich informativ mitgeteilt, daß er zur Behörde vorgeführt werde, weil er einem Ladungsbescheid unentschuldigt keine Folge geleistet habe. Der bekämpfte Vorführungsbefehl ist also kein Bescheid.

Die Vorführung nach {Verwaltungsstrafgesetz 1991 § 19, § 19 VStG} ist ein Verwaltungsakt, der in Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt erfolgt.

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