Nachstehende Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juni 1949, LGBl. für das Bgld. Nr. 5, über die Wahlordnung für den Bgld. Landtag (Landtagswahlordnung, LWO) werden als verfassungswidrig aufgehoben: § 2 in der Stammfassung; § 3 i. d. F. LGBl. 4/1960; §§ 57 bis 62 i. d. F. LGBl. 4/1960 und 28/1976.
Der Inhalt zahlreicher Bestimmungen der LWO ist durch den Umstand vorausbestimmt, daß das Bgld. einen einzigen Wahlkreis und die Wählerschaft des Landes einen einzigen Wahlkörper bildet. Die diesbezüglichen Bestimmungen der LWO finden sich in § 2 und in § 3.
Der VfGH hat schon wiederholt ausgesprochen, daß der Verfassungsgesetzgeber für alle Wahlen zu allgemeinen Vertretungskörpern in Österreich ein in den Grundzügen einheitliches Wahlrecht schaffen wollte (so z. B. Slg. 3426/1958, 3560/1959, 6106/1969) . Im vorliegenden Zusammenhang kommt diese Tendenz auch darin zum Ausdruck, daß in den Bestimmungen übereinstimmende Begriffe verwendet werden - wie Wahlkörper, Bürgerzahl -, die nur in {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 Abs. 2 B-VG} näher umschrieben sind, in den späteren Bestimmungen der Art. 95 Abs. 3 und 117 Abs. 2 aber als gegeben vorausgesetzt werden.
Was im besonderen den Begriff des Wahlkreises betrifft, wird dieser in Art. 26 Abs. 2 und Art. 117 Abs. 2 i. S. von räumlichen Einheiten verwendet, die nicht das ganze Gebiet, für das der zu wählende Vertretungskörper bestimmt ist - Bundesgebiet, Gemeindegebiet -, umfassen, sondern in die dieses Gebiet gegliedert wird. Die Wahlberechtigten eines Wahlkreises bilden einen - territorial umschriebenen - Wahlkörper. Im übrigen ist der Begriff des Wahlkreises verfassungsrechtlich nicht weiter bestimmt (vgl. Slg. 6563/1971, S. 783 und 785) . Es ist kein Grund für die Annahme gegeben, daß der Begriff des Wahlkreises in Art. 95 Abs. 3 B-VG einen anderen Sinn hätte und etwa das ganze Gebiet, für das der zu wählende Vertretungskörper bestimmt ist - hier das Landesgebiet - umfassen könnte. Daß der Verfassungsgesetzgeber vielmehr auch in Art. 95 Abs. 3 B-VG von dem gleichen Begriff des Wahlkreises wie in Art. 26 Abs. 2 und 117 Abs. 2 - nämlich einer Gliederung des Gebietes, für das der zu wählende Vertretungskörper bestimmt ist - ausgeht, wird besonders deutlich durch die Bestimmung des zweiten Satzes in Art. 95 Abs. 3, der die Verteilung der Zahl der Abgeordneten eines Landtages auf die Wahlkreise im Verhältnis der Bürgerzahl zwingend anordnet.
Die sprachliche Fassung des ersten Satzes in Art. 95 Abs. 3 B-VG (wonach die Wähler ihr Wahlrecht in Wahlkreisen ausüben, von denen jeder ein geschlossenes Gebiet umfassen muß) besagt somit in anderer Form dasselbe, was im ersten Satz des Art. 26 Abs. 2 (wonach das Bundesgebiet in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt wird) ausgesprochen ist. Hätte der Verfassungsgesetzgeber für die Wahlen zu den Landtagen die Teilung des Landesgebietes in Wahlkreise nicht zwingend anordnen wollen, hätte er dem Art. 95 Abs. 3 eine ähnliche Fassung gegeben, wie dem - gleichzeitig erlassenen - die Gemeindevertretungen betreffenden dritten Satz des Art. 119 Abs. 2 (der dem jetzt geltenden vorletzten Satz des Art. 117 Abs. 2 entspricht) .
Auf die in diesem Verfahren von der Salzburger Landesregierung erstattete Äußerung ist zu erwidern, daß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 26, Art. 26 Abs. 2 erster Satz B-VG} - er ist Teil einer sich auf einen Vertretungskörper des Bundes beziehenden Wahlregelung - die Gliederung des Bundesgebietes in Wahlkreise betrifft und daß im Verhältnis zum Bundesgebiet jedes Land eine Gliederungseinheit darstellt. Dabei hatte der erste Satz (in der Stammfassung) keine andere Bedeutung, als daß die Teilung des Bundesgebietes in Wahlkreise sich innerhalb der Landesgrenzen zu bewegen hatte, was nicht ausschließt, daß ein ganzes Land einen Wahlkreis bildete (vgl. dazu Kelsen-Froehlich-Merkl, Die Bundesverfassung vom 1. Oktober 1920, S. 95) . Die durch die Zweite Bundes-Verfassungsnovelle vorgenommene - derzeit geltende - Neufassung des ersten Satzes sollte nur "ermöglichen, daß ganze Bundesländer in Wahlkreise vereinigt werden können, wie dies beispielsweise dermalen bei den Wahlkreisverbänden geschieht" (Bericht des Verfassungsausschusses, 405 BlgNR, 3. GP, S. 4; siehe auch Slg. 6563/1971, z. B. S. 790, 791, 793) , hat aber im übrigen an der zwingenden Teilung des Bundesgebietes in Wahlkreise nichts geändert. Da aber die Teilung eines Gebietes in Wahlkreise immer in Relation zu dem Gebiet stehen muß, für das der zu wählende Vertretungskörper bestimmt ist, kann aus der für die Wahlen zum Nationalrat - als dem für den Bund bestimmten Vertretungskörper - geltenden Regelung, daß ein Bundesland einen Wahlkreis bilden kann, nichts für die von der Slbg. Landesregierung vertretene Auffassung gewonnen werden, daß für die Wahlen zu den Landtagen - als der für ein Bundesland bestimmten Vertretungskörpern - das jeweilige ganze Land einen Wahlkreis bilden könnte. Die die Wahlen zu den Landtagen betreffende Bestimmung des Art. 95 Abs. 3 B-VG kann demnach nur eine Gliederung des Landesgebietes zum Gegenstand haben. {Bundes-Verfassungsgesetz Art 95, Art. 95 Abs. 3 B-VG} ordnet also für die Wahlen zu den Landtagen die Teilung des Landesgebietes in mehrere - also mindestens zwei - Wahlkreise an; die Zusammenfassung der Wahlberechtigten eines Bundeslandes zu einem einzigen Wahlkörper ist unzulässig. Die in Prüfung gezogenen §§ 2 und 3 LWO waren daher als verfassungswidrig aufzuheben.
Da die in Prüfung gezogenen Bestimmungen über das Ermittlungsverfahren (§§ 57 bis 62) die Verteilung der zu vergebenden Abgeordnetensitze auf Grund der für die einzelnen Parteien im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen (der Parteilandessummen) zum Gegenstand haben, bewirkt die Verfassungswidrigkeit der §§ 2 und 3 LWO auch die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über das ganze Ermittlungsverfahren. Es waren daher auch diese Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben.
Im Prüfungsbeschluß sind gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen des § 58 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 LWO i. d. F. LGBl. 28/1976 weitere Bedenken dargelegt worden. Mit der Feststellung, daß die Länder für die Wahlen zu den Landtagen nicht einen einzigen Wahlkreis bilden dürfen, ist der auf einen einzigen Wahlkreis abstellenden Regelung des § 58 LWO die Grundlage entzogen; die Parteilandessummen können nicht mehr Grundlage für die Berechnung der Wahlzahl und die Zuteilung der Mandate sein. Unter diesen Umständen müßte ein Eingehen auf die gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 58 LWO dargelegten weiteren Bedenken zu einer Aussage führen, die niemals eine reale Grundlage haben könnte. Eine solche Aussage zu treffen, ist aber der VfGH nicht berufen.
Die im Wahlanfechtungsverfahren für den VfGH bestehende Beschränkung des Überprüfungsthemas auf die behauptete Rechtswidrigkeit schließt nicht aus, daß der Gerichtshof auch in einem Fall, in dem sich die behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens auf das Mandatsverteilungsverfahren beschränkt und auf die behauptete Verfassungswidrigkeit bestimmter, diesen Verfahrensabschnitt regelnden Gesetzesstellen zurückgeführt wird, gemäß Art. 140 B-VG von Amts wegen alle jene weiteren Gesetzesstellen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen hat, die er bei der Entscheidung über die Wahlanfechtung in den Grenzen der behaupteten Rechtswidrigkeit anzuwenden hat. Anläßlich der durch das B-VG BGBl. 302/1975 vorgenommenen Neufassung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 140, Art. 140 B-VG} ist zwar der Wortlaut der Prüfungsvoraussetzungen ("sofern aber der Verfassungsgerichtshof ein solches Gesetz in einer anhängigen Rechtssache anzuwenden hätte") gegenüber der bisherigen Fassung dieses Artikels ("wenn ein solches Gesetz die Voraussetzung für ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes selbst bildet") in Angleichung an die Ausdrucksweise des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 89, Art. 89 B-VG} geändert worden.
Dies hat jedoch keine inhaltliche Änderung in dieser Beziehung mit sich gebracht (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} das Erk. Slg. 7949/1976) . Die im Prüfungsbeschluß dargelegte vorläufige Annahme des VfGH trifft zu, daß die Beschränkung seiner Überprüfungsbefugnis im Wahlanfechtungsverfahren auf die behauptete Rechtswidrigkeit (also hier ab Beginn des Mandatsverteilungsverfahrens) es nicht nur ausschließt, die Gesetzmäßigkeit anderer Abschnitte des Wahlverfahrens einer Überprüfung zu unterziehen, sondern es auch nicht erlaubt, die Gesetzesbestimmungen, die nur diesen anderen Verfahrensabschnitten und nicht auch dem Mandatsverteilungsverfahren zugrunde liegen, auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 LWO, wonach das Bgld. einen einzigen Wahlkreis und die Wähler des Landes einen einzigen Wahlkörper bilden, liegen auch den Bestimmungen über das Mandatsverteilungsverfahren zugrunde und waren daher in das Gesetzesprüfungsverfahren aus Anlaß des vorliegenden Wahlanfechtungsverfahrens einzubeziehen.
Die Frage, ob die auf die Behauptung der Rechtswidrigkeit des Mandatsverteilungsverfahrens beschränkte Wahlanfechtung in diesem eingeschränkten Umfang überhaupt zulässig ist, muß bejaht werden.
Diese Fragestellung ergab sich aus nachstehenden Überlegungen: Bei Zutreffen der im Prüfungsbeschluß dargelegten Bedenken gegen die §§ 2 und 3 LWO wären zwar alle Bestimmungen dieses Gesetzes, die das Bestehen eines einzigen Wahlkreises (einzigen Wahlkörpers) voraussetzen - etwa über die Wahlvorschläge, die amtlichen Stimmzettel, die Stimmenermittlung - verfassungswidrig. Zufolge der Beschränkung des VfGH, das Wahlverfahren nur in den Grenzen der behaupteten Rechtswidrigkeit überprüfen zu können (vgl. Slg. 1904/1950, 2937/1955, 6339/1970, 7070/1973) , könnten aber nur die dem Mandatsverteilungsverfahren zugrunde liegenden Bestimmungen, nicht jedoch die den vorangegangenen Verfahrensabschnitten zugrunde liegenden, mit derselben Verfassungswidrigkeit behafteten Bestimmungen aufgehoben werden und blieben auch diese Verfahrensabschnitte unberührt. Im Falle der Aufhebung der Wahl vom Beginn des Mandatsverteilungsverfahrens an wäre aber eine Neudurchführung des aufgehobenen Verfahrensabschnittes ohne vorangegangene Erlassung neuer gesetzlicher Bestimmungen, die nicht nur die aufgehobenen Bestimmungen ersetzen, sondern alle an das Bestehen nur eines Wahlkreises (eines Wahlkörpers) anknüpfenden Regelungen umfassen müßte, unmöglich. Auch die Möglichkeit solcher Konsequenzen könnte aber nicht dazu führen, die vorliegende Wahlanfechtung aus dem Grunde zurückzuweisen, weil sie sich gegen einen zu eng umschriebenen Teil des Wahlverfahrens richte. Ebenso wie es der Disposition einer Wählergruppe überlassen ist, eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens überhaupt geltend zu machen, steht es einer wahlanfechtenden Wählergruppe frei, die Grenzen der behaupteten Rechtswidrigkeit zu ziehen; auch wenn die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens logisch zwingend die Behauptung weiterer Rechtswidrigkeiten nach sich ziehen müßte, bleibt es ihrer Disposition überlassen, welche Rechtswidrigkeit sie geltend macht.
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