B563/77 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Angefochten wurde ein vorläufiger Vermögenssteuerbescheid. Dem Bf. wurde nach Erhebung der Beschwerde ein endgültiger Vermögenssteuerbescheid zugestellt. Der vorläufige Bescheid gehört somit seit diesem Zeitpunkt nicht mehr dem Rechtsbestand an (§ 200 Abs. 2 BAO, vgl. VwSlg. 3832 F/1968) . Mit Erk. 8233/1978 hat sodann der VfGH aus Anlaß ähnlicher Beschwerdefälle § 6 Abs. 1 Z. 1 und 2 Vermögenssteuergesetz i. d. F. 1976 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz als verfassungswidrig aufgehoben.
Mit dem Außerkrafttreten des vorläufigen Bescheides ist der Gegenstand der Beschwerde weggefallen. Eine Feststellung zu treffen, daß ein Bescheid verfassungswidrig war, fällt nicht in die Zuständigkeit des VfGH (Slg. 5939/1969) . Das Verfahren war daher als gegenstandslos einzustellen. Die Gesellschaft erachtet sich durch den endgültigen Bescheid für den vorliegenden Beschwerdefall als klaglos gestellt und begehrt, der bel. Beh. den Ersatz der bisherigen Kosten des Verfahrens aufzutragen. Diesem Begehren ist i. S. des {Verfassungsgerichtshofgesetz § 88, § 88 VerfGG} schon deshalb stattzugeben, weil die Beschwerde im Hinblick auf das durchgeführte Gesetzesprüfungsverfahren offenkundig zum Erfolg geführt hätte.