Zurückweisung eines Individualantrages nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Enzenkirchen/Oberösterreich vom 14. Juli 1977, Z. Agrar 16/197 W2, betreffend Erklärung einer Fläche zum Ortschaftsweg.
Gemäß {Verfassungsgerichtshofgesetz § 57, § 57 Abs. 1 zweiter Satz VerfGG} hat ein Antrag auf Aufhebung einer Verordnung die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH führt das Fehlen der Darlegung der Bedenken in einem Antrag auf Normenprüfung zu dessen Zurückweisung, ohne daß ein Auftrag zur Behebung dieses Mangels zu ergehen hat (Slg. 4692/1962, 4340/1962 und 7593/1975 zum diesbezüglich gleichlautenden {Verfassungsgerichtshofgesetz § 62, § 62 Abs. 1 zweiter Satz VerfGG}) .
Eine bloße Verweisung auf Entscheidungen des VfGH kann diesem Erfordernis nur dann gerecht werden, wenn die seinerzeit aufgehobene und die nunmehr bekämpfte Rechtsvorschrift in den maßgeblichen Bestimmungen und auch in Ansehung des ihnen zugrundeliegenden Lebenssachverhaltes offenkundig gleich sind und wenn daher die Gründe, die seinerzeit zur Aufhebung der Rechtsvorschrift geführt haben, ohne weiteres zur Gänze als Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der nunmehr bekämpften Rechtsvorschrift übertragen werden können.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden