B50/77 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Nach § 39 Abs. 1 Wiener Krankenanstaltengesetz (WrKAG) ist zur Bezahlung der in einer Krankenanstalt aufgelaufenen Pflegegebühren der Pflegling verpflichtet, soweit nicht eine andere physische oder juristische Person auf Grund des ASVG oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften Ersatz zu leisten hat. Wenn nun die Behörde im Hinblick auf {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 144, § 144 Abs. 3 ASVG} von der Leistungsfreiheit des Sozialversicherungsträgers ausgegangen ist und für den trotz vorschußweiser Pensionsleistungen noch offenen Rest eine Zahlungspflicht der Bf. angenommen hat, so hat sie keinesfalls einen der Gesetzlosigkeit gleichkommenden Fehler begangen. Insbesondere ist es nicht unmöglich anzunehmen, daß der Bf. in ihren Ersparnissen Mittel zur Verfügung stehen, die - zumindest nach Ablauf der Zeit, für die sie gezahlt wurden ({Exekutionsordnung § 251, § 251 Z 7 Exekutionsordnung}) - auch für diesen Zweck herangezogen werden können (vgl. etwa VwGH Z 1679/66 vom 22. Februar 1967 und Z 313/70 vom 14. Dezember 1971) .
Der VfGH braucht also nicht zu prüfen, ob das Vorhandensein solcher Mittel nicht ohnedies erst für die Durchsetzung des Pflegegebührenanspruches von Bedeutung wäre.
Soweit die Bf. im Verwaltungsverfahren eine Leistungspflicht des Fürsorgeträgers behauptet hat, weist schon der angefochtene Bescheid mit Recht darauf hin, daß sich aus {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 148, § 148 Z 6 ASVG} für die nicht vom Sozialversicherungsträger gewährte Anstaltspflege nichts ergibt. Der VfGH kann auch dahingestellt sein lassen, ob es nach § 39 Abs. 1 WrKAG Sache des Krankenanstaltenträgers gewesen wäre, Leistungen aus dem Wr. Sozialhilfegesetz, LGBl. 11/1973 i. d. F. 38/1975, in Anspruch zu nehmen: es ist jedenfalls nicht völlig ausgeschlossen, das genannte Sparguthaben als verwertbares Vermögen i. S. des § 10 SozialhilfeG anzusehen, das einem Anspruch gegen den Sozialhilfeträger entgegensteht.