B250/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Denkmögliche Anwendung des § 5 Abs. 6 StVO 1960.
Aus den §§ 22 und 30 VStG ergibt sich, daß eine von einer Verwaltungsbehörde zu ahndende strafbare Handlung auch dann von dieser Behörde zu verfolgen ist, wenn die Tat gleichzeitig unter einen gerichtlich strafbaren Tatbestand fällt, es sei denn, das Gesetz normierte ausdrücklich eine Ausnahme von diesem Grundsatz oder es läge sonst ein Fall bloß scheinbarer Konkurrenz (Gesetzeskonkurrenz) vor (vgl. Slg. 7926/1976) . Nach der ausdrücklichen Bestimmung des {Kraftfahrgesetz 1967 § 134, § 134 Abs. 2 Z 2 KFG 1967} gilt eine Zuwiderhandlung gegen eine in § 134 Abs. 1 angeführte Bestimmung nur dann nicht als Verwaltungsübertretung, wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet.
Nach keiner strafrechtlichen Vorschrift trifft dies für die vom Bf. begangene, allein in der Verwendung eines zum Verkehr nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges gelegenen Zuwiderhandlung gegen die Vorschrift des § 36 lit. a KFG zu. Diese Zuwiderhandlung war daher nach der angeführten Bestimmung des {Kraftfahrgesetz 1967 § 134, § 134 Abs. 2 Z 2 KFG 1967} als Verwaltungsübertretung zu bestrafen.