B133/78 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Nach dem vorletzten Satz des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 1 B-VG} i. d. F. BGBl. 302/1975 sind zwar auch "Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person" zulässig. Im vorliegenden Fall haben die Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien dem Bf. gegenüber aber keinerlei Befehlsgewalt und Zwangsgewalt ausgeübt. Sie haben ihm nur für den Zutritt in ein Amtsgebäude bestimmte Bedingungen auferlegt. Hiebei sind sie nicht in behördlicher Eigenschaft aufgetreten, sondern in Ausübung von Befugnissen, die sich aus dem Privatrecht ergeben.