B451/77 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Zustellung des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig.
Die Behörde hat nicht eine Zustellung zu eigenen Handen ({Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 24, § 24 Abs. 1 AVG}) angeordnet. Es sind keine Umstände erkennbar, weshalb "besonders wichtige Gründe" i. S. der zitierten Gesetzesbestimmung vorgelegen wären, die eine derartige Anordnung geboten hätten. Es war daher eine Ersatzzustellung nach {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 23, § 23 AVG} zulässig.
Die Zustellung durfte dem {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 22, § 22 Abs. 1 AVG} zufolge auch im Geschäftsraum des Bf. (als auch in seiner Tabak-Trafik) erfolgen.
Die erwachsene Tochter des Bf. arbeitet - wie der Bf. selbst angibt - in seiner Tabak-Trafik mit. Sie ist also eine "erwachsene Angestellte" i. S. des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 23, § 23 Abs. 1 AVG}; eine Ersatzzustellung an sie war nach dieser Gesetzesbestimmung sohin zulässig.
Der Bf. hat nach seinen eigenen Angaben Langenwang am Zustelltag um 8.00 Uhr verlassen und ist um 17.00 Uhr dorthin zurückgekehrt. Eine derartige Abwesenheit vom Wohnort ist aber kein "vorübergehendes Verlassen des gewöhnlichen Aufenthaltsortes" i. S. des {Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz § 23, § 23 Abs. 7 AVG}. Es war dem Bf. durchaus möglich, allfällige Zustellvorgänge wahrzunehmen (Slg. 7750/1976; VwSlg. 3914 A/1955) .
Wenn aber die am 26. September 1977 erfolgte Ersatzzustellung an die erwachsene Angestellte des Bf. zulässig war, dann fällt die verspätete Übergabe des Schriftstückes dem Adressaten zur Last (VwSlg. 1141 A/1949) .