JudikaturVfGH

B70/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 1978

Denkmögliche Anwendung des § 17 Abs. 3 Apothekengesetz.

Nach der durch Art. I Z 34 der B-VG-Nov. 1974, BGBl. 444, geschaffenen Fassung des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 109, Art. 109 B-VG} gilt im Lande Wien in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug, soweit ein solcher nicht durch Bundesgesetz ausgeschlossen ist, vom Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde oder, soweit in erster Instanz Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut sind ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 102, Art. 102 Abs. 1 zweiter Satz B-VG}) von diesen an den Bürgermeister als Landeshauptmann; im übrigen gilt Art. 103 Abs. 4. Die B-VG-Nov. 1974 ist mit 1. Jänner 1975 in Kraft getreten. Nach Art. VI Abs. 1 erster Satz dieser Nov. bleibt in jenen in mittelbarer Bundesverwaltung geführten Angelegenheiten, in denen der Landeshauptmann als Rechtsmittelbehörde zu entscheiden hat, der Instanzenzug aber bis zum zuständigen BM geht, die bisherige Rechtslage bis zum 1. Jänner 1977 aufrecht. Dies gilt nach dem zweiten Satz der angeführten Bestimmung auch für Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung im Lande Wien, in denen der Instanzenzug vom Bürgermeister als Landeshauptmann an den zuständigen BM geht (vgl. dazu auch den Bericht des Verfassungsausschusses, 1189 BlgNR, 13. GP) .

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