Klage auf Zahlung von Vergütungen für Gutachten nach dem KFG 1967.
Die Aufhebung des § 66 Abs. 2 KDV 1967 (Slg. 6221/1970) hatte nach der damaligen Verfassungslage jedenfalls zur Folge, daß die Gerichte - darunter auch der VfGH - die Verordnung auch auf die schon vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden hatten.
Seit der B-VG-Nov. 1975 tritt eine solche Rechtsfolge nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG} zwar nur mehr dann ein, wenn der VfGH dies in seinem aufhebenden Erkenntnis ausspricht, doch wirkt diese Änderung der Verfassungsrechtslage nicht auf die vor ihrem Inkrafttreten erfolgten Aufhebungen zurück.
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