B462/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Bedenken gegen {Bundesabgabenordnung § 111, § 111 Abs. 4 BAO}; bei Körperschaften des öffentlichen Rechts kann die Erfüllung abgabenrechtlicher Verpflichtungen durch Ausübung des Aufsichtsrechtes und disziplinäre Maßnahmen herbeigeführt werden und es erübrigen sich daher Zwangsstrafen nach Art des {Bundesabgabenordnung § 111, § 111 BAO}; dessen Abs. 4 macht die Regelung daher nicht unsachlich.