G43/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Antragsteller macht die Verfassungswidrigkeit des § 66 Abs. 2 erster Satz EStG 1972, BGBl. 440/1972, geltend, wonach die Lohnsteuersätze aus dem Einkommensteuertarif (§ 33 dieses Gesetzes) abgeleitet werden. Nun räumt {Bundesabgabenordnung § 240, § 240 Abs. 3 BAO} bei Abgaben, die für Rechnung eines Abgabepflichtigen ohne dessen Mitwirkung einzubehalten und abzuführen sind (dazu gehört gemäß §§ 47 ff. EStG 1972 die Lohnsteuer als eine durch Abzug vom Arbeitslohn erhobene Einkommensteuer) , dem Abgabepflichtigen (gemäß {Einkommensteuergesetz 1972 § 82, § 82 EStG 1972} ist der Arbeitnehmer Steuerschuldner) die Möglichkeit ein, unter dort bestimmten Voraussetzungen die Rückzahlung des zu Unrecht entrichteten Betrages zu beantragen. Der Antragsteller hat auf diesem Weg auch die Rückzahlung von für verschiedene Zeiträume zu Unrecht einbehaltener und abgeführter Lohnsteuer begehrt. Es steht dem Antragsteller somit ein zumutbarer - und von ihm auch beschrittener - Weg zur Geltendmachung der behaupteten Verfassungswidrigkeit des {Einkommensteuergesetz 1972 § 66, § 66 Abs. 2 erster Satz EStG 1972} zur Verfügung.