Im ersten Halbsatz des {Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 339, § 339 Abs. 3 ASVG} werden die Worte " Neuerrichtung" sowie "oder Erweiterung sowie Inbetriebnahme" als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Zuständigkeit zur Regelung der Parteistellung ist zunächst mit der Zuständigkeit zur Regelung einer solchen Angelegenheit verbunden, d. h. die Begründung (Gestaltung) subjektiver Rechte, durch die ein Anspruch auf Erlassung eines Bescheides bestimmten Inhaltes (materiellrechtlicher Anspruch) oder auf Teilnahme an dem Verfahren, das zur Erlassung des Bescheides führt, als Partei (Anspruch auf Beteiligung als Formalpartei) eingeräumt wird, kommt dem jeweiligen Materiengesetzgeber zu (vgl. VfSlg. 5358/1966, 6908/1972; auch 3054/1956; VwSlg. 7810 A/1970) .
Die Zuständigkeit zur Regelung, welchen Personen in einem Verfahren, dessen Gegenstand (Sache) die Erlassung eines Bescheides auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Vorschriften im Zusammenhang mit der Genehmigung von Einrichtungen i. S. des § 339 Abs. 1 ASVG ist, auf Grund eines materiellen oder eines formalrechtlichen Anspruches Parteistellung zukommen, liegt bei dem zur Regelung der Angelegenheit "Heilanstalten und Pflegeanstalten" nach Art. 12 Abs. 1 Z 1 zuständigen Gesetzgeber (das sind der Bundesgesetzgeber als Grundsatzgesetzgeber und die Landesgesetzgeber als Ausführungsgesetzgeber) . Darüber hinaus steht aber die Parteistellung in einem Verfahren nicht nur den Personen zu, für die sie in den den Gegenstand (die Sache) des Verfahrens regelnden und damit die unmittelbare Rechtsgrundlage des zu erlassenden Bescheides bildenden Vorschriften ausdrücklich begründet ist. Sie kommt vielmehr allen Personen zu, deren subjektive Rechtssphäre im Verfahren unmittelbar berührt wird (vgl. Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Aufl., S. 167) . Dabei ist es gleichgültig, ob ein subjektives Recht einer bestimmten Person, das in einem Verfahren unmittelbar berührt wird, in einer landesrechtlichen oder in einer bundesrechtlichen Vorschrift begründet ist. Die Beurteilung, ob ein solches subjektives Recht einer bestimmten Person besteht, richtet sich nach dem Gesamtbereich der Rechtsordnung. Daher ist es ohne weiteres denkbar, daß sich in einer Angelegenheit, die kompetenzmäßig Landessache ist, die Parteistellung aus bundesgesetzlichen Vorschriften ableitet und umgekehrt (vgl. Mannlicher-Quell, aaO, S. 168, FB IX, 72; VfSlg. 2640/1954, 6257/1970, 6908/1972, VwSlg. 8031 A/1971) . In diesem Sinne kann in einem nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften durchzuführenden behördlichen Verfahren wegen Genehmigung der Neuerrichtung, Erwerbung oder Erweiterung sowie Inbetriebnahme von Einrichtungen nach § 339 Abs. 1 Parteistellung nicht nur den Personen zukommen, für die sie in den die unmittelbare Rechtsgrundlage des zu erlassenden Bescheides bildenden krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften begründet ist; sie kommt vielmehr allen Personen zu, deren subjektive Rechte bei der Durchführung des Verfahrens unmittelbar berührt werden, wobei es nicht darauf ankommt, ob sich diese Rechte auf bundesrechtliche oder auf landesrechtliche Vorschriften stützen können. Wie sich aus dem Wortlaut des ersten Halbsatzes des § 339 Abs. 3 ASVG ergibt, erschöpft sich sein Inhalt in der Aussage, daß im behördlichen Verfahren zur Genehmigung der Neuerrichtung, Erwerbung oder Erweiterung sowie Inbetriebnahme von Einrichtungen nach § 339 Abs. 1 die öffentlichrechtlichen Interessenvertretungen der dort bezeichneten Berufe Parteistellung i. S. des § 8 AVG 1950 genießen. Dieser Inhalt beschränkt sich demnach ausschließlich auf die Einräumung der Stellung einer Formalpartei an die im § 339 Abs. 1 angeführten Interessenvertretungen, somit auf die Sicherung ihrer formalen Teilnahme an einem im ersten Halbsatz des § 339 Abs. 3 angeführten Genehmigungsverfahren. Soweit es sich dabei um Verfahren zur Genehmigung von Einrichtungen handelt, die nach den krankenanstaltenrechtlichen und daher landesrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung bedürfen, hat der Bundesgesetzgeber diesen Interessenvertretungen damit die Möglichkeit zur Geltendmachung ihrer Interessen - auch bei der ausschließlich nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften vorzunehmenden Bedarfsprüfung - eröffnet. Ein Inhalt, daß sich aus einer sozialversicherungsrechtlich und daher bundesrechtlich geregelten Rechtsbeziehung zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den Interessenvertretungen in einem nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften durchzuführenden Verfahren ein rechtliches Interesse ergibt, durch das für die Interessenvertretungen die Parteistellung in diesem Verfahren begründet wird, kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden. Schon allein im Hinblick auf diesen Inhalt ergibt sich, daß die im ersten Halbsatz des § 339 Abs. 3 für die Interessenvertretungen vorgesehene Parteistellung im Genehmigungsverfahren nach den krankenanstaltenrechtlichen Vorschriften nur von dem Gesetzgeber begründet werden kann, der zur Regelung der den Gegenstand (die Sache) des Verfahrens bildenden Angelegenheiten, d. s. die krankenanstaltenrechtlichen Angelegenheiten, zuständig ist. Zur Regelung dieser Angelegenheiten kommt nach dem Kompetenztatbestand "Heilanstalten und Pflegeanstalten" des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG dem Bunde die Zuständigkeit zur Erlassung von Grundsatzgesetzen, den Ländern die zur Erlassung der Ausführungsgesetze und zur Vollziehung zu. Es kann daher eine Zuständigkeit des Bundesgesetzgebers zur Erlassung der angeführten Bestimmung des ersten Halbsatzes des § 339 Abs. 3 in der Form eines einfachen Bundesgesetzes weder nach einem Kompetenztatbestand des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 B-VG} noch des Art. 11 B-VG und daher auch im besonderen nicht nach dem Kompetenztatbestand "berufliche Vertretungen, soweit sie nicht unter Art. 10 fallen, jedoch mit Ausnahme jener auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiet" des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 1 Z 2 B-VG} in Betracht kommen.
Der VfGH ist weiters der Auffassung, daß die Regelung des ersten Halbsatzes des § 339 Abs. 3 durch den Bundesgesetzgeber auch nicht im Art. 11 Abs. 2 B-VG ihre Deckung finden kann. Abgesehen davon, daß sich weder aus dem Wortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien ein Anhaltspunkt dafür findet, daß diese Bestimmung vom Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der Bedarfskompetenz des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 2 B-VG} erlassen worden wäre, ist nach Meinung des VfGH ein Bedürfnis nach Erlassung einheitlicher Vorschriften über die Parteistellung der Interessenvertretungen in dem in § 339 Abs. 3 vorgesehenen Genehmigungsverfahren nicht als gegeben anzunehmen. Es sind keine Gründe ersichtlich, die gerade in einem solchen Verfahren - abweichend von der Regelung der Parteistellung (§ 8 AVG) in den Verwaltungsverfahren der übrigen Bereiche der Bundesverwaltung und Landesverwaltung - eine solche einheitliche Regelung erforderlich machten. Dazu kommt, daß in einer Angelegenheit nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 12, Art. 12 B-VG} dem Erfordernis der Einheitlichkeit einer Regelung durch die Erlassung entsprechender Grundsätze im Grundsatzgesetz Rechnung getragen werden kann. Soweit aus den Ausführungen im Erk. Slg. 2640/1954 eine andere Schlußfolgerung gezogen werden könnte, vermag sie der VfGH nicht aufrechtzuerhalten.
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