Der VfGH hat bereits ausgesprochen (Slg. 7509/1975) , daß die Aufforderung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, im allgemeinen nur eines unter mehreren Merkmalen des gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 als Verwaltungsübertretung strafbaren Tatbestandes darstellt, so daß es dem Betroffenen (auf eigene Gefahr freisteht, der Aufforderung keine Folge zu leisten. Damit fehlt der an den Akt geknüpften Sanktion die Unmittelbarkeit. Sowenig er i. S. der Judikatur vor der B-VG-Nov. 1975 als faktische Amtshandlung zu betrachten war, erfüllt er daher nunmehr den Tatbestand des zweiten Falles des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG}. Auch Rechtsschutzerwägungen könnten zu keinem anderen Ergebnis führen, da die Zulässigkeit der Anrufung des VfGH das Strafverfahren nicht hindern und das Risiko des Adressaten einer solchen Aufforderung, in die Rolle eines Beschuldigten zu geraten, nicht herabsetzen würde.
Physischer Zwang wurde - anders als im Fall des Erk. Slg. 7499/1975 - weder ausgeübt noch angedroht. Die bloße Aufforderung, sich der in § 5 Abs. 2 StVO 1960 vorgesehenen Untersuchung der Atemluft zu unterziehen, stellt noch keine Festnahme und das Wegführen eines verkehrsbehindert angehaltenen Fahrzeuges an den nächstgelegenen geeigneten Platz auch noch keine Beschlagnahme dar.
Der gegen den Willen des Berechtigten erfolgte Betrieb eines Fahrzeuges könnte Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt sein. Bei den gegebenen Umständen konnte der das Fahrzeug wegfahrende Wachebeamte jedoch das Verhalten des Bf. in dem Sinn deuten, daß er im Hinblick auf den gegen ihn erhobenen Verdacht der Alkoholisierung aus Zweckmäßigkeitserwägungen dem Abstellen auf dem nächstgelegenen Parkplatz durch einen Beamten zustimme.
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