Keine Bedenken gegen § 20 Abs. 2 StVO 1960 (i. d. F. BGBl. 402/1975) . Das vornehmliche Ziel der StVO 1960 ist es, die Verkehrssicherheit zu fördern. Dieses Ziel ist durchaus sachlich. Der Gesetzgeber hat sich im Rahmen der ihm grundsätzlich zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit gehalten, wenn er die auf Autobahnen zulässige Geschwindigkeit mit 130 km/h beschränkt hat. Es kann dem Gesetzgeber nämlich keinesfalls der Vorwurf eines Exzesses gemacht werden, wenn er davon ausgegangen ist, daß dieses Tempolimit ein geeignetes Mittel zur Hebung der Verkehrssicherheit ist. Die angeordnete Höchstgeschwindigkeit gilt für alle Kraftfahrzeuglenker in gleicher Weise. Es werden also keine Differenzierungen geschaffen.
Dem Gesetzgeber kann aber auch nicht der Vorwurf gemacht werden, er hätte im Tatsächlichen Ungleiches gleich behandelt. Vielmehr ist es im gegebenen Zusammenhang sachlich gerechtfertigt, für alle Kraftfahrzeuge, die Autobahnen benützen dürfen, dieselbe Höchstgeschwindigkeit vorzusehen, also nicht auf ihre Motorleistung oder auf ihre technisch erreichbare Höchstgeschwindigkeit Bedacht zu nehmen. Die sogenannte "Schrecksekunde" ist für den Lenker eines motorisch stärkeren Fahrzeuges gleich lang wie für den Lenker eines schwächeren Fahrzeuges. Die für die übrigen Verkehrsteilnehmer und die Insassen des eigenen Fahrzeuges bestehende Gefahr erhöht sich zumindest in der Regel auch bei einem motorisch starken Fahrzeug mit dessen zunehmender Geschwindigkeit. Die getroffene Regelung ist also nicht unsachlich. Damit wird aber nicht zum Ausdruck gebracht, daß nicht auch eine andere Regelung gleichfalls vor dem Sachlichkeitsgebot bestehen könnte.
Die §§ 47 ff. VStG 1950 verbieten eine "reformatio in peius" ihrem Wortlaut nach nicht. Nichts zwingt zur Annahme, daß im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren keine höhere als die in der Strafverfügung ausgesprochene Strafe verhängt werden dürfte.
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