Nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 Abs. 1 B-VG} erkennt der VfGH u. a. über die Anfechtung von Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern (lit. a) und in die mit der Vollziehung betrauten Organe der Gemeinde (lit. b) .
Daß der Ausschuß des Sozialhilfeverbandes ein allgemeiner Vertretungskörper wäre, behaupten die Antragsteller selbst nicht. Sie räumen ein, daß auch die Verbandsversammlung kein allgemeiner Vertretungskörper ist, halten aber den Verbandsausschuß offenbar deshalb für ein Vollzugsorgan der (verbandsangehörigen) Gemeinden, weil Träger der Sozialhilfe nach § 19 das Steiermärkische Sozialhilfegesetz "die Gemeinden durch die Sozialhilfeverbände" und dem Ausschuß nach § 23 Abs. 2 leg. cit. obliegenden Aufgaben - nämlich die Beschlußfassung über die Einrichtung sozialer Dienste und deren Überwachung (lit. a) , die Festsetzung der Pflegegebühren in den Heimen der Sozialhilfe (lit. b) und die Beschlußfassung über Kauf und Verkauf, Darlehensaufnahmen und Investitionen nach Maßgabe des Voranschlages (lit. c) - gemäß § 48 Stmk. SozialhilfeG "Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde" sind.
Diese Schlußfolgerungen treffen nicht zu. Die Organe des Sozialhilfeverbandes sind nicht Organe von Gemeinden. Die Tätigkeit des Verbandsausschusses wird nicht den im Sozialhilfeverband zusammengefaßten Gemeinden, sondern nur dem Sozialhilfeverband, mithin einem Gemeindeverband zugerechnet. Die in der Bundesverfassung vorgesehenen Gemeindeverbände besitzen aber eigene Rechtspersönlichkeit und werden nicht für die Gemeinden, sondern an deren Stelle tätig. Gemeindeverbände sind auch ihrerseits nicht wie Gemeinden i. S. des Art. 141 Abs. 1 lit. b B-VG zu behandeln. Die Antragsteller wollen aus der Regelung des Art. 119 a Abs. 10 über die entsprechende Anwendung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 über die Gemeindeaufsicht eine allgemeine verfassungsrechtliche Gleichstellung der Gemeindeverbände mit Gemeinden ableiten. Da die Bundesverfassung die entsprechende Anwendung der gemeinderechtlichen Bestimmungen jedoch nur für den Bereich des Gemeindeaufsichtsrechtes anordnet, verbietet sich im Hinblick auf die eingehende Regelung der Wahlanfechtung im {Bundes-Verfassungsgesetz Art 141, Art. 141 B-VG} eine über dessen Wortlaut hinausgehende ausdehnende Auslegung. Der Antrag ist daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.
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