JudikaturVfGH

B8/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. November 1977

Die bel. Beh. hat die Aussetzung ({Bundesabgabenordnung § 281, § 281 BAO}) des Berufungsverfahrens gegen einen die Wiederaufnahme eines Einkommensteuerverfahrens aussetzenden Bescheid deshalb ausgesprochen, weil beim Lagefinanzamt ein Verfahren betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung eines Hauses schwebte. Der Ausgang dieses Verfahrens mag von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung gegen die im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Einkommensteuerbescheide sein, es ist aber ausgeschlossen, daß die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von irgendeiner Bedeutung dafür sein kann, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach {Bundesabgabenordnung § 303, § 303 Abs. 4 BAO} vorgelegen haben. Auch wenn das Feststellungsverfahren ergäbe, daß die Voraussetzungen für die Anwendung der Begünstigung des § 99 Abs. 4 EStG 1967 nicht gegeben sind, könnte daraus nichts für die Beantwortung der Frage abgeleitet werden, ob eine Wiederaufnahme der mit den früheren Einkommensteuerbescheiden abgeschlossenen Verfahren zulässig war oder nicht, sondern wären kraft der besonderen Bestimmung des {Bundesabgabenordnung § 295, § 295 BAO} i. d. F. BGBl. 134/1969 (außerhalb eines Wiederaufnahmsverfahrens) von Amts wegen die bisherigen Bescheide durch neue Bescheide zu ersetzen (vgl. Slg. 7144/1973) . Daher Willkür.

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