Aus den §§ 8 bis 11 Bundesstraßengesetz 1971 ergibt sich, daß zwar die Straßenbaulast betreffende Vereinbarungen privatrechtlicher Art (insbesondere zwischen dem Bund und einer Gemeinde) geschlossen werden können. Es wurzeln jedoch Ansprüche im Zusammenhang mit der Straßenbaulast, soweit ein Privatrechtstitel nicht in Betracht kommt, im öffentlichen Recht. Dies wird insbesondere durch die Bestimmung des § 11 BStG 1971 belegt, welche die Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsbehörde hinsichtlich der Leistungspflicht und des Ausmaßes bestimmter Beiträge zur Straßenbaulast mit der Einschränkung festlegt, daß "der einen privaten Rechtstitel betreffende Streitfall im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist." § 9 Abs. 3 BStG 1971 unterstellt als Voraussetzung für eine Kostenbelastung der Gemeinde, daß der Bund (Bundesstraßenverwaltung) Straßenbeleuchtungsanlagen auf Grund verkehrstechnischer Notwendigkeiten tatsächlich errichtet hat. Daraus ergibt sich nicht, daß der Bund zur Errichtung einer verkehrstechnisch notwendigen Straßenbeleuchtungsanlage verpflichtet ist.
Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 98 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 StVO 1960 folgt, daß eine rechtliche Verpflichtung zur Errichtung einer Straßenbeleuchtungsanlage durch den Straßenerhalter nur insoweit besteht, als sie von der Straßenpolizeibehörde angeordnet wurde.
Wie der VfGH schon in seinem Erk. Slg. 3354/1958 ausgesprochen hat, enthält die Vorschrift des {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 1042, § 1042 ABGB} über den Aufwandsersatz im Fall der Erfüllung einer fremden gesetzlichen Verpflichtung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der im gesamten Bereich der österreichischen Rechtsordnung Geltung besitzt; sie bewirkt daher in Ansehung eines öffentlichrechtlichen Anspruchs nicht, daß dieser zu einem zivilrechtlichen wird.
Abweisung einer Klage einer Gemeinde gegen den Bund betreffend die Kosten für die Errichtung einer Straßenbeleuchtungsanlage an einer Bundesstraße im Ortsgebiet.
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