Blutabnahme nach § 5 StVO 1960; der VfGH nimmt als erwiesen an, daß die psychische Leistungsfähigkeit, die Auffassung, das assoziative Leistungsvermögen und die Urteilskraft des Bf. bei der Erteilung der Zustimmung zur Blutabnahme nicht so eingeengt waren, daß er außerstande gewesen wäre, die an ihn gerichtete Frage des Amtsarztes, ob er mit einer Blutabnahme einverstanden sei, zu begreifen und eine entsprechende Entscheidung zu treffen.
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