JudikaturVfGH

B263/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 1977

Keine Bedenken gegen § 33 TP 18.

Denkmögliche Anwendung des § 19 Abs. 2. Auch der einzige Gesellschafter einer GesmbH ist nur Eigentümer der Geschäftsanteile und nur die Gesellschaft selbst ist Träger des Gesellschaftsvermögens. Wenn die bel. Beh. die Identität der Vertragsteile daher auch i. S. des {Gebührengesetz 1957 § 19, § 19 Abs. 2 Gebührengesetz} verneint hat, so ist diese Rechtsauffassung - wenn überhaupt - keinesfalls so fehlerhaft, daß sie einem gesetzlosen Handeln gleichzustellen wäre.

Keine Bedenken gegen {Bundesabgabenordnung § 284, § 284 BAO}, weil mündliche Verhandlungen nur vor dem Berufungssenat vorgesehen sind.

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