JudikaturVfGH

B284/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 1977

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH sind Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne - weil nicht an individuell bestimmte Adressaten gerichtet - generelle Normen und damit Verordnungen i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 B-VG} (vgl. Slg. 7585/1975) . Auch Abänderungen eines solchen Planes sind, selbst wenn sie nur ein Grundstück betreffen, Verordnungen (vgl. Slg. 5794/1968) . Der von der Bf. behauptete, durch das Plandokument Nr. 3718 bewirkte Eingriff in ihre individuellen Rechte vermag an diesem Rechtscharakter der genannten Pläne als Verordnungen nichts zu ändern. Keine Bedenken gegen das Plandokument Nr. 3718.

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