B67/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Es ist der Oberbehörde anheimgestellt, auch Bescheide, die mit Berufung angefochten sind, in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes nach § 299 BAO aufzuheben (vgl. Stoll, Kommentar zur Bundesabgabenordnung, Anm. 4 zu § 299, S. 931) . Daraus folgt aber, daß nach einer solchen Aufhebung des Bescheides die dagegen erhobene Berufung zurückzuweisen ist, weil sie sich nunmehr eben nicht gegen einen dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid richtet. Der Bf. ist daher durch diese Vorgangsweise der Behörde nicht in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden (vgl. Slg. 5224/1966) .
Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung des Gleichheitsrechtes.