Nach § 17 Abs. 2 F-VG blieben abgabenrechtliche Vorschriften des deutschen Reichsrechtes, die auf Grund des Gesetzes StGBl. 12/1945 vorläufig anzuwenden waren, als landesrechtliche Vorschriften längstens bis zum 31. Dezember 1949 in Kraft, soweit die Regelung in die Zuständigkeit der Länder fiel. Da die Wr. Getränkesteuerordnung als eine solche Vorschrift anzusehen war, wäre sie mit Ablauf des Jahres 1949 außer Kraft getreten, wenn sie nicht durch eine landesgesetzliche Regelung ersetzt worden wäre. Der VfGH hat jedoch bereits im Erk. Slg. 2896/1955 die Getränkesteuernovelle 1947 als eine solche landesgesetzliche Regelung angesehen und die Wiederverlautbarung des Gesetzes als unbedenklich erachtet. Die Beschwerde hält dem entgegen, die nicht novellierten Bestimmungen der Getränkesteuerordnung wären - soweit sie nicht in untrennbarem Zusammenhang mit Novellenbestimmungen stünden - keine solche Regelung darstellen. In der Tat hat der VfGH im Erk. Slg. 5996/1969 (zum Salzburger Festspielschutzgesetz) ausgesprochen, eine im Wortlaut unveränderte gesetzliche Bestimmung sei durch eine Novellierung nur dann als neu erlassen anzusehen, wenn sie mit dem novellierten Text in untrennbarem Zusammenhang stehe. Einen solchen untrennbaren Zusammenhang hat der VfGH aber beispielsweise für gegeben erachtet, wenn eine den Gesetzeszweck festlegende grundsätzliche und insofern in alle anderen Bestimmungen hineinragende Norm Gegenstand der Novelle war, weil ohne sie die übrigen Bestimmungen des Gesetzes nicht vollzogen werden können (Slg. 4883/1964, betreffend § 1 eines NÖ Wasserleitungsverbandsgesetzes) . Die Getränkesteuernovelle 1947 hat den § 1 Wr. Getränkesteuerordnung wie folgt neu gefaßt: "Die entgeltliche Abgabe von Getränken mit Ausnahme von Bier und Milch an den Letztverbraucher unterliegt einer Steuer nach Maßgabe dieser Ordnung" . Damit ist klar ausgedrückt, daß die Geltung des Gesetzes in der bisherigen Fassung mit den gleichzeitig verfügten weiteren Abänderungen insgesamt dem Willen des Landesgesetzgebers entsprach und dieser von einer neuerlichen förmlichen Inkraftsetzung nur deshalb abgesehen hat, weil Vorschriften der gewünschten Art bereits gegolten haben. Nun verkennt allerdings die Beschwerde weder die bisherige Beurteilung dieser Frage durch den VfGH noch die Bedeutung der Novellierung des § 1 Wr. Getränkesteuerordnung. Sie will jedoch Art. II Abs. 2 der Getränkesteuernovelle 1947 über die Ermächtigung zur Wiederverlautbarung so deuten, daß die Getränkesteuerordnung "ihre normative Kraft in den Augen des Wr. Landesgesetzgebers aus ihrer ursprünglichen Erlassung und aus der ... Rechtsüberleitung bezieht." Dieser Geltung sei durch § 17 Abs. 2 F-VG mit Ablauf des Jahres 1949 der Boden entzogen worden. Der VfGH vermag aus Art. II Abs. 2 der Getränkesteuernovelle 1947 diesen Schluß nicht zu ziehen.
Daß der Gesetzgeber eine Wiederverlautbarung ins Auge faßt, kann am Geltungsgrund des von der Novellierung betroffenen Textes nichts ändern. Vielmehr führt dieser Umstand, nach seinem Zweck betrachtet - zu einem der an sich der Beschwerde genau entgegengesetzten Ergebnis.
Die Ermächtigung zur Wiederverlautbarung ist nämlich ein zusätzlicher Hinweis auf die aus dem novellierten § 1 Wr. Getränkesteuerordnung gewonnen Sinn der Novellierung, das gesamte (novellierte) Gesetz in Geltung zu belassen. Damit ist aber jedenfalls den Erfordernissen einer landesgesetzlichen Regelung i. S. des § 17 Abs. 2 F-VG genüge getan. Ob die Getränkesteuernovelle 1947 vor oder nach dem Inkrafttreten des {Finanz-Verfassungsgesetz 1948 § 17, § 17 Abs. 2 F-VG 1948} erlassen wurde, ist bei dieser Sachlage ohne Bedeutung. Der VfGH sieht sich daher auch unter dem von der Beschwerde vorgetragenen Gesichtspunkt nicht veranlaßt, von seiner Auffassung über die Geltung des Wr. GetränkesteuerG abzugehen (vgl. auch Slg. 5088/1965) .
Daß die Behörde auch Unternehmen, die Wein bloß zu Repräsentationszwecken erwerben, als Letztverbraucher i. S. des § 1 Wr. GetränkesteuerG ansehen durfte, bedarf im Hinblick auf die Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VfSlg. 2511/1953, VwGH Z 2187/61 und 264/63) keiner näheren Erörterung.
Danach wird diese Eigenschaft durch jede Verwendung für eigene Zwecke mit Ausnahme des Wiederverkaufs begründet.
Ist der Empfänger des Getränkes nicht - oder wenigstens nicht typisch - Wiederverkäufer, so ist es für die Wahrscheinlichkeit, daß auch der Konsum am Ort des Empfanges stattfindet, gänzlich unerheblich, ob das Getränk unmittelbar an diesem Ort abgegeben oder aus größerer oder geringerer Entfernung dorthin versendet wird. Auch die Widerlegung dieser Vermutung ist gleicher Weise möglich. Die eine (vorläufige) Anknüpfung an die Abgabe von Getränken rechtfertigenden Überlegungen treffen daher auch auf Versendung zu.
Was unter "Abgabe von Getränken" zu verstehen ist, ergibt sich nicht aus den Vorschriften über den Eigentumsübergang oder die Frage der Vertragserfüllung, sondern zunächst aus dem Zusammenhang und Zweck des Wr. GetränkesteuerG selbst. Wenn dieses Gesetz aber die Steuerpflicht nur deshalb an die Erscheinung der Abgabe des Getränkes anknüpft, um auf diese Weise den Verbrauch auf eine praktisch handhabbare Art beim Unternehmer besteuern zu können (Slg. 2796/1955, 3145/1957, 3417/1958, 4048/1961) , dann ist es jedenfalls denkmöglich, unter "Abgabe" im wörtlichen Sinn die tatsächliche Ablieferung durch den Verkäufer oder einem von ihm Beauftragten zu verstehen.
Der Obliegenheit, im Falle der Steuerüberwälzung die Kunden "in geeigneter Weise" auf die Einrechnung der Steuer in das Entgelt hinzuweisen (§ 3 Abs. 2) , kann nicht nur durch die im Gesetz beispielsweise aufgezählten Formen des Aushanges oder des Vermerkes auf der Preiskarte, sondern ebenso durch einen Beisatz auf Angeboten oder Anpreisungen und letztlich auch auf den übersendeten Fakturen entsprochen werden; Pauschalierungsvereinbarungen (§ 4) kann der Magistrat mit einem Abgabepflichtigen ohne jede Rücksicht auf seine Niederlassung treffen und die Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen oder Verwendung von Stempelmarken (§ 8) kann er für den Fall der Abgabe des Getränkes in Wien auch den auswärtigen Unternehmern vorschreiben. Der Inhalt der Durchführungsverordnung ist für die Auslegung des Gesetzes vollends belanglos. Ob und welche Aufzeichnungspflichten und Buchführungspflichten einen außerhalb der Gemeinde ansässigen Unternehmer treffen, ist für die Feststellung der Steuerpflicht ebenso wenig ausschlaggebend wie die allfällige Belastung von Versandunternehmen, die in zahlreiche Gemeinden versenden. Maßgeblich ist dafür nur der Inhalt der Regelung über die Steuerpflicht, die nach der vertretbaren Auslegung durch die bel. Beh. auf das faktische Geschehen im Gemeindegebiet abstellt. Der VfGH hat daher auch keine Bedenken in der Richtung, daß der Landesgesetzgeber mit einer solchen Regelung der Getränkesteuerpflicht die ihm in territorialer Hinsicht gesetzten Grenzen überschritten hätte.
Die kompetenzrechtlichen Bedenken der Beschwerde gehen davon aus, daß § 13 FAG 1973 den Landesgesetzgeber nicht zur Regelung der Abgaben vom Verbrauch von Speiseeis und Getränken ermächtige, weil § 14 Abs. 3 lit. b diese Abgaben dem freien Beschlußrecht der Gemeinden übertragen habe. Dabei wird verkannt, daß die Kompetenz zur gesetzlichen Regelung in Abgabensachen abschließend auf Bund und Länder aufgeteilt ist. Gemäß § 8 Abs. 1 F-VG werden auch die ausschließlichen Gemeindeabgaben durch Landesgesetze geregelt. Der dort ausgesprochene Vorbehalt betrifft nur die Einreihung der Abgabe in die Kategorie der ausschließlichen Gemeindeabgabe (§ 7 Abs. 3) , die Beschränkung der Landesabgabengesetzgebung im gesamtstaatlichen Interesse (§ 7 Abs. 4) und die bundesgesetzliche Ermächtigung der Gemeinden, Abgaben auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung auszuschreiben (§ 7 Abs. 5) . Selbst die Ermächtigung nach § 7 Abs. 5 F-VG schränkt jedoch - wie der VfGH bereits ausgesprochen hat - die Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des materiellen Abgabenrechtes nur insoweit ein, als die bundesgesetzliche Ermächtigung reicht (Slg. 2170/1951, 3550/1959) .
Der VfGH kann auch nicht finden, daß der Wr. Landesgesetzgeber die ihm gezogenen Grenzen überschritten hat: Bezüglich des Verbrauches von Getränken ermächtigt § 14 Abs. 3 lit. b FAG 1973 die Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich (§ 16) zur Ausschreibung von Abgaben bis zur Höhe von 10 v. H. des Entgelts, zu welchem gemäß § 14 Abs. 4 nicht die Umsatzsteuer, die Abgabe von alkoholischen Getränken und das Bedienungsgeld gehören. Andere Bestimmungen enthält das FAG 1973 für diese Abgabe nicht. Insoweit ist der Landesgesetzgeber daher zu ihrer näheren Regelung befugt. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (Slg. 2796/1955, 4048/1961 und 5088/1965) enthält das GetränkesteuerG ungeachtet der aus technischen Gründen erfolgten Anknüpfung an die Abgabe von Getränken eine Regelung dieser Verbrauchssteuer. § 3 Wr. GetränkesteuerG übernimmt den Steuersatz und die Umschreibung der Bemessungsgrundlage aus dem FAG; eine Einschränkung des freien Beschlußrechtes kann daher insoweit keinesfalls stattgefunden haben. Es ist aber auch darüber hinaus keine Regelung erkennbar, die eine solche Einschränkung bewirken würde. Sämtliche Vorschriften sind einer verfassungskonformen Deutung als bloße Konkretisierung zugänglich (vgl. Fröhler-Oberndorfer, Die Gemeinde im Spannungsfeld des Sozialstaates, 87) . Demgemäß hat auch die Gemeinde Wien mit Beschluß des Gemeinderates vom 19. Dezember 1973, ABl. vom 27. Dezember 1973, unter Inanspruchnahme der bundesgesetzlichen Ermächtigung einer Abgabe auf das vom GetränkesteuerG zunächst ausgenommene Bier ausgeschrieben.
Daß das Wr. GetränkesteuerG die Einhebung der Steuer in seinem Rahmen der Gemeinde nicht bloß freistellt, sondern diese dazu unmittelbar verpflichtet, ist angesichts des § 8 Abs. 6 F-VG unbedenklich. Aus den Gesichtspunkten des vorliegenden Beschwerdefalles haben sich keine Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verfassungsbestimmung ergeben. Die Bemühungen der Beschwerde, aus dem Gebrauch eines bestimmten Artikels ("die ... Abgaben vom Verbrauch") in den Finanzausgleichsgesetzen 1973 und 1967 gegenüber der Verwendung des unbestimmten Artikels ("eine ... bei der entgeltlichen Abgabe an den letzten Verbraucher zu erhebende Steuer") in früheren Ausgleichsgesetzen eine Änderung der Kompetenz des Landesgesetzgebers abzuleiten und damit die Verträglichkeit ihrer These mit der bisherigen Judikatur des Gerichtshofes darzutun, gehen also von einer unzutreffenden Rechtsauffassung aus. Die wiederholt bejahte Kompetenz des Landesgesetzgebers zur Regelung der Getränkesteuer war nicht von dem - nach den einschlägigen Gesetzen übrigens meist gar nicht gegebenen - Umstand abhängig, daß der Gemeinde noch eine andere Art von Abgaben dieser Kategorie zur freien Beschlußfassung offenstand. Auch der Versuch, den Charakter der Getränkesteuer als Verbrauchssteuer wegen des fehlenden Zusammenhanges mit § 13 Abs. 1 Z 8 FAG 1973 zu leugnen und im Hinblick auf das Alkoholabgabegesetz 1973 eine Gleichartigkeit der Abgabe vom selben Besteuerungsgegenstand und damit einen Verstoß gegen § 8 F-VG zu behaupten, geht an dieser Rechtslage vorbei. Auf die Frage, ob § 8 Abs. 3 F-VG überhaupt ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht begründet, braucht bei diesem Ergebnis nicht eingegangen werden.
§ 9 Abs. 4 Wr. GetränkesteuerG scheint die Schätzung der Steuerschuld ohne Rücksicht auf die sachliche Notwendigkeit schon dann zu ermöglichen, wenn der mutmaßliche Steuerpflichtige eine beliebige ihm durch dieses Gesetz nicht auferlegte Pflicht nicht erfüllt. Der VfGH hat aber bereits ausgesprochen (Slg. 6694/1972) , daß die mit einer Schätzung zwangsläufig verbundene Schlechterstellung des Steuerpflichtigen sachlich gerechtfertigt sein muß, um vor dem Gleichheitssatz bestehen zu können. Der Wortlaut des § 9 Wr. GetränkesteuerG gestattet auch eine solche verfassungsmäßige Deutung.
Wie der Schaltsatz zeigt, muß es sich nämlich bei den verletzten Pflichten um solche handeln, die der Abgabenbehörde die Ermittlung der Steuerschuld unmöglich machen. Die Schätzungsbefugnis besteht daher auch nur solange, als diese Unmöglichkeit andauert. Das ist nicht mehr der Fall, wenn der Steuerpflichtige die versäumte Handlung vor Erlassung des Steuerbescheides nachholt.
Nach § 125 Abs. 1 Wr. Abgabenordnung soll die Abgabenbehörde die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren vom Abgabepflichtigen erst verlangen, wenn dessen Auskunft nicht genügt oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen. Das stimmt im Ergebnis mit § 145 Abs. 1 Wr. AbgabenO überein, der die Schätzung generell nur für den Fall vorsieht, daß die Behörde die Grundlagen der Abgabenverwaltung nicht ermitteln oder errechnen kann: Auch davon kann nur die Rede sein, wenn Anlaß besteht, an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Steuerpflichtigen selbst vorgelegten Unterlagen zu zweifeln. Ohne Rücksicht auf solche Anlässe kann eine Vorlagepflicht oder Schätzungsbefugnis keinesfalls angenommen werden; da dann die Schätzung im Ergebnis ins Belieben der Behörde gestellt wäre, würde diese Auffassung auch unsachlich und damit gleichheitswidrig sein (vgl. Slg. 6694/1972) .
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