B479/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
In § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 i. d. F. BGBl. 77/1967 ist vorgesehen, daß im Agrarverfahren Bescheide auch durch Auflage zur allgemeinen Einsicht erlassen werden können; in einem solchen Fall sind Zeit und Ort des Aufliegens so zu bestimmen, daß jede Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist Einsicht nehmen kann, auch sind Zeit und Ort des Aufliegens den Parteien schriftlich bekanntzugeben und an der Amtstafel der Behörde kundzumachen; sowohl die Verständigung an die Parteien als auch die Kundmachung an der Amtstafel haben eine Rechtsmittelbelehrung (des Inhaltes, daß Berufungen schriftlich in zweifacher Ausfertigung binnen zwei Wochen bei der Behörde, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, einzubringen sind, wobei die Frist mit dem Tag der Auflage des Bescheides, im Falle späterer Zustellung der Verständigung mit dem Zustellungstag beginnt) zu enthalten. § 7 Abs. 2 AgrarverfahrensG 1950 enthält im Verhältnis zu § 62 AVG 1950 Sonderbestimmungen über die Erlassung von Bescheiden.
Die Regelung tritt jedoch nicht an die Stelle der Bestimmungen des § 62 AVG, sondern ergänzt diese durch eine den Besonderheiten des Agrarverfahrens entsprechende Form der Bescheiderlassung; sie überläßt es dem Ermessen der Behörde, welcher Form sie sich bedienen will (vgl. Erläuternde Bemerkungen in der Regierungsvorlage zur späteren Agrarverfahrensnovelle 1967, BGBl. 77/1967, 282 BlgNR XI. GP) . Wählt die Behörde die für die Erlassung von Bescheiden in § 7 Abs. 1 AgrarverfahrensG 1950 geregelte Form, so hat sie Zeit und Ort des Aufliegens zur allgemeinen Einsicht sowohl den Parteien schriftlich bekanntzugeben als auch an der Amtstafel der Behörde kundzumachen. Die schriftliche Bekanntgabe an die Parteien ist wesentlich. Die Rechtslage ist nicht anders, als bei einem nach den Bestimmungen des § 62 AVG schriftlich erlassenen Bescheid: wie ein derartiger Bescheid nur den Parteien gegenüber in Rechtskraft erwachsen kann, denen er zugestellt worden ist (VwGH Slg. 2728 A/1952) , kann auch ein nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 2 AgrarverfahrensG erlassener Bescheid nur gegenüber den Parteien rechtskräftig werden, an die die schriftliche Bekanntgabe erfolgte.
Diese schriftliche Bekanntgabe war gemäß § 1 AgrarverfahrensG 1950 nach den Bestimmungen des AVG 1950 zuzustellen.
Der VfGH geht davon aus, daß die Zustellung an den Bf. durch ein Organ der Gemeinde Dölsach versucht wurde, der Bf. jedoch die Annahme der Kundmachung ausdrücklich verweigert hat. Gemäß § 27 AVG 1950 ist ein Schriftstück, dessen Annahme von einer Person, der gültig zugestellt werden kann, verweigert wird, am Zustellungsorte zurückzulassen oder, falls dies nicht möglich ist, bei dem zuständigen Postamt oder Gemeindeamt zu hinterlegen. Der VwGH hat in seinem Erk. Slg. 7949 A/1971 (in Anlehnung an die Rechtsansicht des OGH zu den Zustellungsvorschriften der ZPO; vgl. z. B. OGH 2. Juli 1969, 7 Ob 115/69, EvBl. 1970 Nr. 46) ausgeführt, daß mit Rücksicht auf die Wichtigkeit der Rechtswirkung jeder Zustellung die im Gesetz geforderten Formvorschriften genau eingehalten werden müssen. Der VfGH schließt sich der Rechtsansicht beider Gerichtshöfe an. Die Bestimmungen des § 27 AVG 1950 sind bei der Zustellung nicht eingehalten worden. Die Verweigerung der Unterschrift auf dem Zustellbogen hat die Zurücklassung des Schriftstückes am Zustellungsort nicht unmöglich gemacht, so daß die Hinterlegung beim Gemeindeamt nicht dem Gesetz entsprach. Dieser Mangel in der Bekanntgabe von Zeit und Ort des Aufliegens des Besitzstandsausweises gegenüber dem Bf. hat bewirkt, daß der Besitzstandsausweis dem Bf. gegenüber als nicht erlassen gilt.