JudikaturVfGH

G6/77 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juni 1977

Individualantrag auf Aufhebung einiger Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes.

Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in einer Strafvollzugsanstalt und ist daher von den von ihm bekämpften Bestimmungen des § 42 (Verpflichtung der Strafgefangenen zu bestimmten hygienischen Maßnahmen) , des § 54 (Anspruch auf Arbeitsvergütung und Verpflichtung hinsichtlich ihrer Verwendung) , des § 60 (Erlaubnis zum Bezug von Druckschriften unter bestimmten Voraussetzungen) und des § 64 Abs. 1 (Verpflichtung des Strafgefangenen, die Kosten für bestimmte von ihm ausgeübte Tätigkeiten - schriftliche Arbeiten, Zeichnen und Malen - selbst zu tragen) des StrafvollzugsG möglicherweise betroffen. Es ist ihm jedoch gemäß §{Strafvollzugsgesetz § 119, § 119 StVG} rechtlich möglich und auch ohne weiteres zumutbar, im Wege von Ansuchen und Beschwerden die Erlassung von Bescheiden zu erwirken (vgl. insbesondere {Strafvollzugsgesetz § 121, § 121 StVG}) , die er nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges letztlich beim VfGH nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} bekämpfen kann; in diesem Zusammenhang steht ihm auch die Möglichkeit zu, die von ihm angenommene Verfassungswidrigkeit der diesen Bescheiden zugrundeliegenden Bestimmungen des StVG geltend zu machen. Der Antrag war daher mangels Legitimation des Antragstellers zurückzuweisen.

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