V46/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Nach § 15 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 dürfen nach Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) auf den von der künftigen Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Bundesstraßenbaugebiet Neubauten, Zubauten und Umbauten nicht vorgenommen werden; ein Entschädigungsanspruch kann hierauf nicht abgeleitet werden. § 14 Abs. 1 und Abs. 3 BStG 1971 gelten sinngemäß. Danach hat die Behörde nach Anhörung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) vom Verbot nach § 15 Abs. 1 Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Personen notwendig sind. Demnach steht den Antragstellern die Möglichkeit offen, für eine Bebauung ihrer im Straßenbaugebiet gelegenen Grundstücke um eine Ausnahmegenehmigung anzusuchen. Über dieses Ansuchen hat die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Den Antragstellern steht es frei, gegen diese Bescheide nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben. Im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes kann die Gesetzwidrigkeit der auf den § 4 Abs. 1 BStG 1971 gestützten Verordnung geltend gemacht und auf diese Weise die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung der Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden. Daraus ergibt sich, daß den Antragstellern ein durchaus zumutbarer Weg zur Verfügung steht, über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegen die auf der Grundlage der angefochtenen Verordnung erlassenen Bescheide, mit denen eine Ausnahme vom Bauverbot i. S. des § 15 Abs. 1 BStG 1971 nicht erteilt wird, die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der von ihnen bekämpften Verordnung zu erreichen. Daraus folgt, daß den Antragstellern die Antragslegitimation fehlt.