JudikaturVfGH

B121/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 1977

Nach § 92 Abs. 1 StVO 1960 ist "jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr von Glatteisbildung ... verboten" . Personen, die diesem Verbot zuwiderhandeln, können nach Abs. 3, abgesehen von den Straffolgen " zur Entfernung, Reinigung oder zur Kostentragung für die Entfernung oder Reinigung verhalten werden" . Hält man diese Gesetzesstelle dem Wortlaut des § 89 a Abs. 2 StVO 1960 gegenüber, so scheint es in der Tat zweifelhaft, ob die Entfernung von ausgeflossenem Benzin und die Verhinderung weiteren Ausfließens noch vertretbarer Weise dem dort verwendeten Begriff der Entfernung von Hindernissen "Gegenständen auf der Straße" subsumiert werden kann. Scheint es doch, daß § 89 a Abs. 2 StVO 1960 nur den Zugriff auf solche - grob körperliche - Gegenstände ermöglichen soll, die (möglicherweise) in fremden Eigentum stehen. Bloße Verunreinigungen könnten dann nur von § 92 erfaßt sein.

Sogleich erweist es sich aber als müßig, dieser Frage näher nachzugehen. Wenn nämlich § 92 Abs. 3 StVO 1960 ausdrücklich dazu ermächtigt, die Kosten der Entfernung von Verunreinigungen sowie der Reinigung der Straße jenen Personen aufzuerlegen, die hierfür verantwortlich sind, so erweist sich der bekämpfte Bescheid zumindest unter diesem Gesichtspunkt nicht als gesetzlos. Die bel. Beh. ist zwar der Ansicht, § 92 Abs. 3 StVO 1960 setze die Erlassung eines Bescheides voraus und ermächtige zur Reinigung nur im Wege der Ersatzvornahme. Träfe dies aber zu, so wäre der letzte Halbsatz des § 92 Abs. 3 StVO 1960 überflüssig, weil sich die Kostentragungspflicht schon aus {Verwaltungsvollstreckungsgesetz § 4, § 4 VVG} ergäbe. Der VfGH hält daher eine Kostenverpflichtung des Bf. jedenfalls aus § 92 StVO 1960 ableitbar.

Die Höhe der auferlegten Kosten rügt der Bf. mit der Begründung, der Einsatz eines Löschfahrzeuges mit sechs Mann in der Dauer von fast einer Stunde sei nicht erforderlich gewesen; der herangezogene Satz sei im Feuerwehrgesetz für andere Fälle vorgesehen und gebühre außerdem nur für die volle Stunde. Demgegenüber führt die bel. Beh. aus, die Bedienung des Einsatzfahrzeuges und der Geräte mache diese Besatzung erforderlich, da der genaue Umfang des Einsatzes nicht vorhergesehen werden könne; Kosten dieser Höhe seien tatsächlich aufgelaufen. Diese Annahme hält der VfGH für vertretbar.

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