JudikaturVfGH

B250/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Juni 1977

Die Gegenstände wurden nicht anläßlich des mit der Beschwerde bekämpften Einschreitens der Kriminalbeamten am 12. Juni 1975, sondern bereits bei der am 1. März 1975 durchgeführten Hausdurchsuchung vorläufig beschlagnahmt. Die von den Kriminalbeamten am 12. Juni 1975 gesetzten Maßnahmen beinhalten nur eine tatsächliche Disposition auf Grund dieser früher getroffenen behördlichen Anordnung und gehen über deren Vollzug nicht hinaus. Da die Beamten bei diesem Einschreiten weder etwas angeordnet noch Zwang ausgeübt haben, kann also von einem Akt verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt und Zwangsgewalt i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 Abs. 1 B-VG} nicht gesprochen werden.

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