JudikaturVfGH

B514/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. Mai 1977

Das VerfGG 1953 kennt zwar den Begriff des Beteiligten (§ 84 Abs. 2 und 85 Abs. 3 i. d. F. BGBl. 311/1976) enthält aber keine nähere Regelung über die Beteiligung anderer als der Verfahrensparteien.

Eine sinngemäße Anwendung von Bestimmungen der ZPO - etwa jener über die Nebenintervention (§§ 17 ff ZPO) - kommt im Beschwerdeverfahren auch nach {Verfassungsgerichtshofgesetz § 35, § 35 VerfGG} mangels einer gleichartigen Sachlage nicht in Betracht (Slg. 2614/1953) . Die Vorschriften des VwGG über die Stellung des Mitbeteiligten finden im verfassungsgerichtlichen Verfahren gleichfalls keine Anwendung (vgl. Slg. 3372 und 3373/ 1958) . Der besondere Zweck des Beschwerdeverfahrens erlaubt eine Beteiligung jedenfalls nur Personen, die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung genossen haben.

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