1. a) Die gesetzliche Regelung der Ausstattung von Kraftfahrzeugen, die der Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr und auf mitbenützten Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr dienen, ist eine Angelegenheit des Kraftfahrwesens nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG}.
b) Dasselbe gilt für die Regelung der Verpackung derart zu befördernder gefährlicher Güter und der Beförderung selbst, soweit dadurch den Gefahren begegnet werden soll, die sich daraus ergeben, daß die Beförderung durch Kraftfahrzeug erfolgt.
2. Gesetzliche Regelungen, die verhindern sollen, daß Lebensmittel anläßlich der Beförderung mit Kraftfahrzeugen verderben, sind eine Angelegenheit des Gesundheitswesens nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG}.
Mit seinem im Zug eines Kompetenzfeststellungsverfahrens ergangenen Erk. Slg. 2977/1956 hat der VfGH dargetan - ohne die folgenden Feststellungen allerdings in die Form eines Rechtssatzes zu kleiden - daß der Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen" (Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG) alle Angelegenheiten umfasse, die das Kraftfahrzeug und seinen Lenker betreffen. Auf Grund dieses Kompetenztatbestandes dürfen nur die nach der Eigenart des Kraftfahrzeuges notwendigen verkehrspolizeilichen Bestimmungen, ferner die Bestimmungen über die Beschaffenheit der Fahrzeuge und ihren Betrieb getroffen werden.
Dieser Kompetenztatbestand umfasse alles, was sich auf die Ausstattung und den Betrieb von (Kraft) Fahrzeugen sowie auf den Verkehr von (Kraft) Fahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen beziehe. Der VfGH hat diese Rechtsprechung in seinen Erk. Slg. 4180/1962, 4243/1962 und 4381/1963 aufrecht erhalten. Er findet sich nicht bestimmt, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der Umstand, daß Bestimmungen einer Regelung, die die Abwehr von Gefahren zum Inhalt haben, die speziell davon ausgehen, daß gefährliche Güter mit Kraftfahrzeugen transportiert werden, auch dem Interesse der übrigen Verkehrsteilnehmer entsprechen, indem sie auch ihrem Schutz vor Gefahren dienen, die ihnen aus dem Betrieb von gefährliche Güter befördernden Kraftfahrzeugen drohen, macht diese Bestimmungen nicht zu straßenpolizeilichen Vorschriften i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 11, Art. 11 Abs. 1 Z 4 B-VG}; dies wäre nur dann der Fall, wenn die zu bekämpfenden Gefahren von Verkehrsteilnehmern jeder Art herrühren würden, also nicht spezifisch von (bestimmten) Kraftfahrzeugen.
Verkehrsbeschränkungen, die sich aus der Eigenart von Kraftfahrzeugen, die gefährliche Güter transportieren, ergeben, sind, auch soweit sie das Halten und Parken regeln, auf Gesichtspunkte der Verwaltungsmaterie "Kraftfahrwesen" zurückzuführen. Es handelt sich nicht um Vorschriften, die sich aus dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis der überwiegenden Mehrheit der Straßenbenützer ergibt und daher der " Straßenpolizei" zu unterstellen wäre. Vielmehr dienen auch diese Halteverbote und Parkverbote der Abwehr von Gefahren, die sich spezifisch daraus ergeben, daß gefährliche Güter mit Kraftfahrzeugen transportiert werden. Dazu kommt, daß diese Gefahren durchaus nicht bloß anderen Verkehrsteilnehmern, sondern auch anderen Personen ( etwa den Bewohnern umliegender Häuser oder auch der Natur (etwa den angrenzenden Gewässern) drohen.
Gesetzliche Regelungen, die dem Kompetenztatbestand "Kraftfahrwesen " zuzuordnen sind, behalten ihre Zuordnung jedenfalls auch dann, wenn ihr örtlicher Anwendungsbereich neben Straßen mit öffentlichem Verkehr auch "mitbenützte Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr " umfaßt, wenn diese Mitbenützung etwa darin besteht, daß der Transport von Verkehrsflächen ohne öffentlichen Verkehr ausgeht oder auf solchen endet, im wesentlichen aber über Straßen mit öffentlichem Verkehr führt.
Mit den Erk. Slg. 3650/1959 und 7582/1975 hat der VfGH ausgesprochen, daß Maßnahmen der Staatsgewalt, die der Abwehr von Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung (für die Volksgesundheit) dienen, zur Sanitätspolizei und damit zum Gesundheitswesen ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG}) gehören, es sei denn, daß eine für eine bestimmte andere Kompetenzmaterie allein typische Abart diese Gefahr bekämpft wird. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest.
Ob und inwieweit den Organen der Bundesgendarmerie das Recht und die Pflicht zukommt, als Hilfsorgan einer Behörde tätig zu werden, bestimmt das die einzelne Materie regelnde Gesetz (vgl. Slg. 4692/1974) . Zur Erlassung eines solchen Gesetzes ist also der Gesetzgeber zuständig, der berufen ist, die behördliche Tätigkeit auf Grund deren Inhalts zu regeln. Dem Kompetenztatbestand nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 10, Art. 10 Abs. 1 Z 14 B-VG} könnte nur die Regelung der Organisation und der Führung der Bundesgendarmerie, also die Regelung gendarmerieinterner Angelegenheiten, unterstellt werden, nicht aber eine Vorschrift, die der Gendarmerie bestimmte Exekutivaufgaben zuweist.
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