JudikaturVfGH

B390/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 1977

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Ausbeutungsverordnung BGBl. 66/1933 (Fassung BGBl. 445/1936) .

Keine Derogation durch die Preisregelungsgesetzgebung; sie hat nämlich keine Maßnahmen der Preisregelung nach volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten zum Gegenstand. Sie ist daher von der Preisregelungsgesetzgebung überhaupt nicht berührt worden. Wenn im letzten Satzteil des § 2 der Ausbeutungsverordnung eine prozentuelle Höchstgrenze der Gegenleistung für eine Darlehensvermittlung festgelegt ist, so beinhaltet auch diese Anordnung nicht etwa eine Preisregelung im dargelegten Sinn; sie gibt vielmehr eine nähere, in die Form einer unwiderlegbaren Rechtsvermutung gekleidete Definition des unbestimmten Rechtsbegriffs "übermäßige Gegenleistung" in Bezug auf die Darlehensvermittlung, also für einen Teil des sachlichen Geltungsbereichs der Ausbeutungsverordnung.

Die Ausbeutungsverordnung enthält Anordnungen, die - wie schon ihr Titel "Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender" treffend besagt - der Ausbeutung Kreditsuchender überhaupt entgegenwirken sollen und entsprechend diesem Zweck ohne Rücksicht darauf Anwendung finden, ob eine verpönte Handlung im Betrieb eines Gewerbes begangen wurde oder außerhalb eines solchen (siehe dazu den letzten Satz im § 1 Abs. 1) . Da die Ausbeutungsverordnung sohin keine auf bestimmte Gewerbezweige beschränkte Sonderbestimmungen trifft, sondern von jedermann zu beachtende Schutzvorschriften enthält, enthält sie keine Differenzierung zwischen Kreditvermittlern einerseits und Mäklern aus anderen Geschäftszweigen anderseits. Im übrigen ist es der rechtspolitischen Dispositionsfreiheit des Gesetzgebers überlassen, bloß einzelne Arten von Vermittlungstätigkeiten einer näheren Regelung zu unterziehen und sie zu beschränken. Macht der Gesetzgeber von dieser Dispositionsfreiheit Gebrauch, so ist lediglich zu beurteilen, ob die Regelung als solche dem Gleichheitsgebot entspricht.

Die Erzeugung und Vernichtung von Normen im Gesetzesrang ist im B-VG abschließend geregelt. Der Gewohnheit kommt dabei, von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 9, Art. 9 B-VG} abgesehen, keine Bedeutung zu.

Rückverweise