JudikaturVfGH

B30/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 1977

Keine Bedenken gegen § 35 Abs. 4 EStG 1972; keine gleichheitswidrige Auslegung dieser Gesetzesstelle; zur Frage des inländischen Wohnsitzes: es ist nicht unsachlich, wenn die bel. Beh. die Tatsache, daß die Verlobten gleich nach der Kündigung der Untermiete nach Hamburg verzogen sind und dort Arbeit genommen haben, als (zumindest vorübergehende) Aufgabe des Wiener Wohnsitzes durch die Bf. gewürdigt und die gelegentlichen Aufenthalte in der Wohnung des Verlobten und die allfällige Absicht einer Rückkehr nach Wien außer Betracht gelassen hat. {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 92, § 92 ABGB} ist bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Abgeltung für die Haushaltsneugründung schon deshalb nicht heranzuziehen, weil der von {Einkommensteuergesetz 1972 § 35, § 35 Abs. 4 EStG 1972} vorausgesetzte inländische Wohnsitz nicht als eine Folge der Eheschließung sein darf, sondern im Zeitpunkt der Verehelichung schon begründet sein muß (vgl. VwGH 15. Juni 1976, Z 2303/75) .

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