JudikaturVfGH

B260/74 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. März 1977

Rechtmäßige Verhaftung (§ 35 lit. c VStG 1950, Art. VII Abs. 1 lit. b EGVG 1950) . Unter einem ungestümen Benehmen i. S. des Art. VIII Abs. 1 lit. b EGVG 1950 ist nach der vom VfGH geteilten Ansicht des VwGH (siehe etwa Erk. vom 18. Juni 1974, Z 1246/73 und die dort angeführten weiteren Entscheidungen) ein Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann gegen das Einschreiten eines behördlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen bereits als ein agressives Verhalten gedeutet werden muß.

Die Strafbarkeit eines Verhaltens i. S. des Art. VIII Abs. 1 EGVG 1950 ist selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sich dieses Verhalten nur als Reaktion auf das eines anderen darstellt. Dem VStG 1950 ist ein dem § 496 Abs. 2 StG vergleichbarer Strafausschließungsgrund der "gerechtfertigten Entrüstung" (siehe nunmehr die "allgemein begreifliche Entrüstung" in {Strafgesetzbuch § 115, § 115 Abs. 3 StGB}) fremd.

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