JudikaturVfGH

B271/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
07. März 1977

Wie der VfGH bereits in seinem Erk. Slg. 3601/1959 dargetan hat, räumt das Eigentumsrecht jedem Eigentümer eines Grundstückes die im {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 362, § 362 ABGB} umschriebenen Rechte ein. Richtig ist wohl, daß mit dem Eigentum auch Nachbarrechte verbunden sind. Es ist aber, wie der VfGH mit Slg. 7296/1974 ausgesprochen hat, offensichtlich, daß die hiedurch dem Eigentümer eingeräumten Rechte in keiner Weise eine Grundlage geben, auf den Bauabstand im Nachbargrundstück und auf dessen bauliche Gestaltung Einfluß zu nehmen. Hiezu bedürfte es eines besonderen Privatrechtstitels, der über das Eigentumsrecht hinausgeht.

Der VfGH hat bereits in seinem Erk. Slg. 3798/1960 in Bezug auf § 68 niederösterreichisches Flurverfassungslandesgesetz und in seinem Erk. Slg. 5747/1968 in Bezug auf das Tiroler FLG 1952 - diese Gesetzesbestimmungen haben einen dem § 71 Abs. 4 des TFLG 1969 gleichen Inhalt - seine Rechtsmeinung dahin ausgedrückt, daß sich für § 71 Abs. 4 TFLG 1969 hieraus ergibt, daß die Zuständigkeit der Agrarbehörden für Streitigkeiten über Eigentum und Besitz in keiner Weise eingeschränkt ist, sofern ein Grundstück in ein Zusammenlegungsverfahren einbezogen ist. Der VfGH hält an dieser Rechtsprechung fest.

Aus baurechtlichen und agrarrechtlichen Anrainervorschriften abgeleitete Ansprüche sind öffentlichrechtlicher Natur und fallen als solche nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nicht unter den Schutz des Art. 5 StGG (vgl. z. B. Slg. 5263/1966, 5497/1967, 6584/1968, 5948/1969, 6355/1971, 6974/1973 und 7296/1974) .

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