B343/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Aus dem Zusammenhalt der Abs. 1 und 2 des § 14 Slbg. Campingplatzgesetz ergibt sich, daß die Campingplatzbehörde berufen ist, dem Inhaber der Berechtigung zum Betrieb eines Campingplatzes Aufträge zur Behebung solcher Mängel zu erteilen, die mit der Beschaffung und der Einrichtung des Campingplatzes im Zusammenhang stehen. Wird ein Mobilheim auf einem Campingplatz - offenbar mit Zustimmung von dessen Betriebsberechtigten - aufgestellt, so kann dies mit der Beschaffenheit und der Einrichtung des Campingplatzes in Zusammenhang gebracht werden. Ob dieser Zusammenhang tatsächlich vorliegt und ob das gegenständliche Mobilheim - wie die Behörde meint - tatsächlich nicht ein Wohnwagen (i. S. des CampingplatzG) , sondern ein Bauwerk ist, war im gegebenen Zusammenhang vom VfGH nicht zu beurteilen. Jedenfalls hat sich die Behörde mit der Erlassung eines Auftrages zur Entfernung nicht eine ihr gesetzlich nicht zukommende Kompetenz angemaßt, indem sie die Befugnisse für sich in Anspruch genommen hätte, für die im materiellen Recht jede Grundlage fehlte (vgl. z. B. Slg. 3702/1960, 7848/1976) .
Der Magistrat der Stadt Salzburg hat sich bei seiner Erledigung vom 17. September 1975 manipulativ eines "Formulares 54 zu § 4 VVG (Androhung der Ersatzvornahme)" bedient und die im Formular enthaltene Rechtsmittelbelehrung gestrichen. Damit ist offenkundig, daß sich der Magistrat der Stadt Salzburg der Judikatur des VfGH (z. B. Slg. 4244/1962, 5183/1965, 7225/1973, 7265/1974) und des VwGH (z. B. Slg. 6038 A/1963 und 8358 A/1973) angeschlossen und damit seinen Willen zum Ausdruck gebracht, mit der "Androhung der Ersatzvornahme" die beschwerdeführende Gesellschaft lediglich an die, bereits durch einen Titelbescheid gegebene Verpflichtung zur Entfernung des Mobilheimes ohne Normwirkung zu erinnern.