Das Parkometergesetz sieht die Vorschreibung einer bestimmten Abgabe vor. Das schließt aber nicht aus, daß dieses Gesetz auch andere Ziele als jenes verfolgt, der Gemeinde Einnahmen zu verschaffen. So ist es offenbar eines der - durchaus zulässigen - Ziele des Gesetzes, den zur Befriedigung des Bedarfes an Parkplätzen nicht mehr hinreichenden Parkraum zu rationieren. Es kann dem Gesetzgeber nicht der Vorwurf der Unsachlichkeit gemacht werden, wenn er hiebei das Interesse von Kraftfahrzeuglenkern, die bestimmte Gebiete (insbesondere Geschäftsviertel und Büroviertel) besuchen und dort ihr Fahrzeug kurzfristig abzustellen wünschen, vor jenes der Bewohner dieser Gebiete, die ihre Kraftfahrzeuge dort (langdauernd) zu parken trachten, gereiht hat.
Keine Bedenken gegen § 2 Abs. 1 ParkometerG aus dem Blickwinkel des Art. 18 B-VG. Nach § 1 Abs. 1 ParkometerG kann der Gemeinderat für das Abstellen von mehrspurigen Fahrzeugen in Kurzparkzonen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen die Entrichtung einer Abgabe vorschreiben. Nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung wird der Gemeinderat zur Erhebung einer Parkometerabgabe ermächtigt, nicht aber auch hiezu verpflichtet. § 2 Abs. 1 leg. cit. spricht wohl davon, daß der Gemeinderat die Parkometerabgabe durch Verordnung festzusetzen hat und zwar innerhalb eines bestimmten Mindestausmaßes und eines bestimmten Höchstausmaßes. Diese Bestimmung kann sinnvoll nur so verstanden werden, daß - wenn sich der Gemeinderat zur Erhebung einer Parkometerabgabe entschließt - er die Abgabe in Form einer Verordnung und in bestimmter Höhe festzusetzen hat. Das ParkometerG stützt sich also nicht auf § 8 Abs. 6, sondern auf § 8 Abs. 5 F-VG 1948. Diese finanzverfassungsgesetzliche Vorschrift ermächtigt den Landesgesetzgeber, den Gemeinden das sogenannte " freie Beschlußrecht zur Erhebung von Abgaben zu gewähren. Im Rahmen des freien Beschlußrechtes können die Gemeinden durch Verordnungen Steuerquellen erschließen und sie können sie nutzen (vgl. Slg. 5359/1966) . § 8 Abs. 5 F-VG 1948 ist gegenüber {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 Abs. 2 B-VG} die lex specialis und geht daher vor. Landesgesetze nach § 8 Abs. 5 F-VG brauchen (lediglich) die wesentlichen Merkmale der Abgaben, die neben dem Besteuerungsgegenstand, der Bemessungsgrundlage und der Steuerpflicht insbesondere ihr zulässiges Höchstausmaß zu bestimmen ( vgl. Slg. 3853/1960 und 5244/1966) . Das ParkometerG ermächtigt den Gemeinderat, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Fahrzeuge zu erheben. Dieses Gesetz setzt hiebei dem Verordnungsgeber in einer nach § 8 Abs. 5 F-VG ausreichenden Weise Schranken. § 2 Abs. 1 ParkometerG legt in Befolgung des § 8 Abs. 5 F-VG unter anderem das Höchstausmaß der Parkometerabgabe fest. § 8 Abs. 5 F-VG verpflichtet den Landesgesetzgeber nicht, darüberhinaus vorzuschreiben, auf welche Umstände er bei Festsetzung der Höhe der Abgabe Bedacht zu nehmen hat; insbesondere verhält diese finanzverfassungsgesetzliche Bestimmung den Landesgesetzgeber nicht, vorzuschreiben, daß bzw. ob andere Einnahmen, die der Gemeinde anläßlich der Erhebung der Abgabe zufließen (hier auf Grund von allfälligen Werbetexten auf der Rückseite des Parkscheines) , bei der Festsetzung der Höhe der Abgabe durch den Verordnungsgeber zu berücksichtigen sind.
Auch keine Bedenken gegen den durch § 4 gezogenen Strafrahmen. Bei einer im Einzelfall derart niedrigen Abgabe von S 2,-- bis S 10,-- (§ 2 Abs. 1 ParkometerG) tritt die Relation zwischen der verkürzten Abgabe und dem Strafbetrag gegenüber der absoluten Höhe der Strafe zurück. Es ist durchaus nicht unsachlich, wenn sich diese absolute Strafhöhe vor allem am Strafzweck orientiert. Das ParkometerG verfolgt zulässigerweise auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren. Dieses Ziel kann nur dann erreicht werden, wenn die für den Fall rechtswidrigen Verhaltens vorgesehene Strafe derart empfindlich ist, daß ein in der Regel normgemäßes Verhalten durchgesetzt wird. Aus diesen Gründen ist der vorliegende Fall nicht mit jenem zu vergleichen, der dem Erk. Slg. 4293/1962 zugrundelag.
§ 4 der Verordnung des Wiener Gemeinderates vom 28. Feber 1975 ( kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Heft 12/1975) hält sich innerhalb des durch das ParkometerG gezogenen Rahmens.
Unter" Verkehrsbeschränkung "ist hier nur die Beschränkung oder Erschwerung des Verkehrs von Personen oder Waren zu verstehen, die die Einheit des Bundesgebietes als Währungsgebiet, Wirtschaftsgebiet oder Zollgebiet verletzt. Die Bestimmungen des ParkometerG grenzen keineswegs Gebiete mit der Wirkung ab, daß über diese Grenzen die Waren nur unter bestimmten wirtschaftlichen Beschränkungen oder Erschwerungen fließen dürften (vgl. Slg. 7304/1974 und die dort zitierte Vorjudikatur) .
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