V27/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung, BGBl. 104/1974, war gesetzwidrig (keine gesetzliche Deckung in § 43 Abs. 1 StVO 1960) .
Nach Art. 139 Abs. 3 lit. a B-VG ist der VfGH verpflichtet, nicht bloß die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung, sondern die ganze Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben oder - wenn die Verordnung bereits außer Kraft getreten ist - auszusprechen, daß die ganze Verordnung gesetzwidrig war ({Bundes-Verfassungsgesetz Art 139, Art. 139 Abs. 4 B-VG}) , sofern er zur Auffassung gelangt, daß nicht nur die präjudizielle Verordnungsbestimmung, sondern die ganze Verordnung der gesetzlichen Grundlage entbehrt, und sofern dies nicht offensichtlich den rechtlichen Interessen des Bf. im Anlaßverfahren zuwiderläuft. Hier treffen die Gründe, die die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung als gesetzwidrig erkennen lassen, für die ganze Verordnung BGBl. 104/1974 (Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnung) zu. Da das im vorstehenden Absatz zuletzt erwähnte Hindernis nicht vorliegt, hatte der VfGH sohin auszusprechen, daß die ganze Verordnung gesetzwidrig war. Bei diesem Ergebnis kam eine Einstellung des Verordnungsprüfungsverfahrens hinsichtlich des nicht präjudiziellen Verordnungsteiles nicht in Betracht.