B393/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gemäß § 16 Abs. 2 Vlbg. Jugendschutzgesetz, LGBl. 37/1964 (JSchG) , ist Minderjährigen die gewerbsmäßige Unzucht und die Teilnahme an dieser verboten. Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind nach § 21 Abs. 1 als Verwaltungsübertretungen zu ahnden. Nach § 1 Abs. 2 lit. c JSchG gelten als Minderjährige Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Der VfGH hat mit Erk. Slg. 2873/1955 ausgesprochen, daß die Materie der Jugendschutzpolizei durch die Bundesverfassung weder in Gesetzgebung noch in Vollziehung dem Bund übertragen ist und daher gemäß {Bundes-Verfassungsgesetz Art 15, Art. 15 Abs. 1 B-VG} in den selbständigen Wirkungsbereich der Länder fällt. Der VfGH sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Der Landesgesetzgeber ist sohin u. a. zuständig, Personen, die wegen ihres geringeren Alters noch nicht die volle Reife erlangt haben und die gerade deshalb eines besonderen gesetzlichen Schutzes bedürfen, hiezu nötigen Einschränkungen zu unterwerfen. Der Landesgesetzgeber ist auch berufen, innerhalb dieses zu schützenden Personenkreises verschiedene Altersgruppen vorzusehen und diese mit bestimmten Bezeichnungen zu versehen; dies auch dann, wenn dieselben Bezeichnungen in einem anderen Gesetz (etwa einem Bundesgesetz) in anderer Bedeutung verwendet werden. Durch Art. I Z 1 des Bundesgesetzes vom 14. Feber 1973, BGBl. 108, mit dem Bestimmungen über die Geschäftsfähigkeit und die Ehemündigkeit geändert werden, wurde {Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 21, § 21 ABGB} dahin geändert, daß unter Minderjährigen Personen zu verstehen sind, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ältere Personen sind nach dem ABGB grundsätzlich voll handlungsfähig. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß diese die zivilrechtliche Handlungsfähigkeit betreffende bundesgesetzliche Bestimmung dem JSchG weder materiell derogiert noch seine Verfassungswidrigkeit bewirkt hat.