B465/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Voraussetzung für eine Sachentscheidung des VfGH im Verfahren nach {Bundes-Verfassungsgesetz Art 144, Art. 144 B-VG} ist u. a. das Vorliegen eines letztinstanzlichen Bescheides einer Verwaltungsbehörde oder die Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person. Der VfGH ist nicht zuständig, über Beschwerden gegen noch nicht erlassene, sondern bloß vom Bf. in der Zukunft erwartete Verwaltungsakte zu erkennen (vgl. zur sogenannten faktischen Amtshandlung den den Bf. betreffenden Beschluß B 54/76 vom 6. März 1976) .