JudikaturVfGH

B25/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 1976

Im § 19 Abs. 3 AVG 1950 wird ausdrücklich bestimmt, daß eine Vorführung zur Behörde nur zulässig ist, wenn sie in der Ladung angedroht wurde. Dies ist im vorliegenden Falle nicht geschehen. Denn die Androhung sollte zwar nach dem Konzept der Beschuldigten-Ladung erfolgen, sie war aber in der dem Bf. zugekommenen Ausfertigung nicht enthalten. Worauf das Unterbleiben der Androhung zurückzuführen ist, ist ohne Belang. Die beabsichtigte Androhung hat jedenfalls den beschuldigten Bf. nicht erreicht. Nach Auffassung des VfGH ist es mit Rücksicht auf den klaren Wortlaut des § 19 Abs. 3 AVG 1950 als eine denkunmögliche Gesetzesanwendung anzusehen, wenn eine Vorführung durchgeführt wird, die nicht vorher in der Ladung angedroht worden ist.

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