JudikaturVfGH

B67/76 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
15. Oktober 1976

Im Erk. vom 5. Juni 1956, Slg. 4084 A/1956 hat sich der VwGH mit der Auslegung der Vorschrift des § 42 Abs. 3 VwGG auseinandergesetzt, derzufolge nach der Aufhebung eines beim VwGH angefochtenen Bescheides die Rechtssache in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat. Dies bedeute nicht nur, daß im Falle eines in mehreren Instanzen ausgetragenen Verfahrens die seinerzeitige Berufung nunmehr bei der letzten Instanz neuerlich anhängig werde; die Wirkungen des § 42 Abs. 3 VwGG gingen weiter. Es sei auf die vergleichbare Bestimmung des § 72 Abs. 1 AVG 1950 zu verweisen, in der festgelegt wird, daß durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung (§ 71 AVG 1950) befunden hat.

In seinem Beschluß vom 23. Mai 1956, Z 1848/53, habe der VwGH ausgesprochen, daß durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung jeder Bescheid, der in der gleichen Angelegenheit in der Zwischenzeit ergangen ist und rechtlich nur bei Annahme der Rechtskraft des mit der nachträglich eingebrachten Berufung bekämpften Bescheides als zulässig angesehen werden kann, von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Komme den Worten des Gesetzes (§ 72 Abs. 1 AVG 1950) - wie der VwGH im Erk. Slg. 4084 A/1956 weiter ausführte - über das Zurücktreten des Verfahrens in eine frühere Lage im Falle der Wiedereinsetzung eine so weittragende Bedeutung zu, so könne kein Zweifel daran bestehen, daß die ähnliche Regelung des § 42 Abs. 3 VwGG die vor der Aufhebung gesetzten, auf dem aufgehobenen Bescheid aufbauenden Akte berühren müsse.

Der VfGH schließt sich diesem Standpunkt des VwGH an. Er führt, wenn man ihn entsprechend den Umständen diesen Beschwerdefalles berücksichtigt, zu folgender Beurteilung der verfahrensrechtlichen Lage: Das Erk. des VwGH vom 25. November 1975, Z 1203/75, hat nicht bloß den damals angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 9. Jänner 1974 aus dem Rechtsbestand beseitigt, sondern mittelbar, nämlich kraft der Bestimmung des § 42 Abs. 3 VwGG 1965, auch den auf diesem Vorstellungsbescheid aufbauenden Bescheid des Stadtrates vom 14. Mai 1974. Gehörte aber dieser Bescheid von der Fällung des verwaltungsgerichtlichen Erk. an nicht mehr dem Rechtsbestand an, so lag ab diesem Zeitpunkt kein Substract für eine meritorische Entscheidung über die erhobene Vorstellung vor; sie wäre daher zurückzuweisen gewesen.

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