§ 45 des Personenstandsgesetzes vom 3. November 1937, dRGBl I S. 1146, kundgemacht im GBl für das Land Österreich Nr. 287/1938, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Aus {Bundes-Verfassungsgesetz Art 94, Art. 94 B-VG} ergibt sich u. a. auch, daß Gerichte und Verwaltungsbehörden weder durch einen Instanzenzug noch durch sonstige verfahrensrechtliche Verflechtungen zu einer Organisationseinheit verbunden werden dürfen (vgl. z. B. Slg. 5630/1967 und 6778/1970) . Eine solche Verflechtung liegt hier vor.
Sie liegt darin, daß das mit einem Antrag nach {Personenstandsgesetz § 45, § 45 Personenstandsgesetz} angerufene Gericht den Standesbeamten, also ein Verwaltungsorgan "anhalten" kann, d. h., daß es anordnen kann, daß ein Standesbeamter entgegen einem vom Standesamt erlassenen Bescheid tätig zu werden hat; nur die Verwaltungsbehörde ist zwar zuständig, den Hoheitsakt (im zugrundeliegenden Fall: Eintragung in das Geburtenbuch, d. h. die Errichtung einer öffentlichen Urkunde) zu setzen, sie darf aber die Zuständigkeit nur gemäß dem Willen des Gerichtes ausüben. Die organisatorische Einheit ist gegeben; das Gericht ist sachlich vorgesetzte Behörde gegenüber der Verwaltungsbehörde (vgl. dazu Slg. 5630/1967) . Es kann ununtersucht bleiben, ob die Anordnung des Gerichtes als reformatorischer Akt im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens aufzufassen oder als Weisung i. S. des {Bundes-Verfassungsgesetz Art 20, Art. 20 B-VG} anzusehen ist, weil in beiden Fällen ein Verstoß gegen {Bundes-Verfassungsgesetz Art 94, Art. 94 B-VG} vorliegt.
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