Keine Bedenken gegen § 130 Abs. 3 Luftfahrtgesetz. Der darin verwendete Begriff "öffentliche Interessen" ist ein unbestimmter Gesetzesbegriff. Ihm kommt je nach dem Zusammenhang, in dem er gebraucht wird, eine verschiedene Bedeutung zu. Er ist daher je nach diesem Zusammenhang auch verfassungsrechtlich verschieden zu werten ( vgl. Slg. 4221/1962) . Er ist nach Meinung des VfGH in dem durch das LuftfahrtG gegebenen Zusammenhang nicht so unbestimmt, daß sein Sinn nicht ermittelt werden könnte. Der Begriff "öffentliche Interessen" wird im LuftfahrtG nicht bloß im § 130 Abs. 3, sondern auch in vielen anderen Bestimmungen, so im § 7 Abs. 3 und 4, § 9 Abs. 2 und 3, § 71 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, § 75 Abs. 5, § 86 Abs. 2, § 97, § 106 Abs. 3, § 111 Abs. 1, § 112, § 114 Abs. 1 lit. c und § 129 Abs. 3 verwendet. Der erkennbare Inhalt dieser, aber auch anderer Vorschriften des LuftfahrtG lassen vor allem die Ziele des Gesetzes erkennen und machen so auch den im § 130 Abs. 3 leg. cit. verwendeten Begriff "öffentliche Interessen" auslegbar. Dieser widerspricht daher nach Ansicht des VfGH nicht dem {Bundes-Verfassungsgesetz Art 18, Art. 18 B-VG}.
Die Beschwerdeausführungen scheinen den Vorwurf zu enthalten, die bel. Beh. habe die Bf. dadurch absichtlich benachteiligen wollen, daß einige Auflagen offenbar darauf abgezielt hätten, es der Bf. unmöglich zu machen, die Flugaufnahmen selbst durchzuführen und sie derart zu verhalten, sich hiezu des Bundesamtes für Eichwesen und Vermessungswesen zu bedienen; die photographischen Aufnahmen könnten nämlich nicht in Österreich entwickelt werden. Es ist jedoch die Annahme vertretbar, daß alle Auflagen im öffentlichen Interesse ausgesprochen worden sind. Dies gilt auch für die zuletzt genannte erteilte Auflage; es ist denkmöglich, daß sie vor allem im Interesse der Landesverteidigung verfügt wurde.
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