B436/75 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Streichung der im Formular 30 Verwaltungsformularverordnung enthaltenen Wortfolge "oder einen mit der Sachlage vertrauten und schriftlich bevollmächtigten eigenberechtigten Vertreter zu entsenden " bewirkt im Hinblick auf den verbleibenden Text des Formulars nur, daß der Geladene nicht berechtigt ist, vom persönlichen Erscheinen anzusehen und einen Vertreter zu entsenden. Die Befugnis, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen und auch in seiner Begleitung vor Amt zu erscheinen (§ 10 Abs. 5 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950) , wird hiedurch jedoch nicht berührt.